Verlängerung Unternehmens-Standardsoftware inkl. Pflege Referenznummer der Bekanntmachung: VV-IT-116/2022
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mobil-krankenkasse.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung Unternehmens-Standardsoftware inkl. Pflege
Bei der Mobil Krankenkasse (im folgenden MKK) handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse und Pflegekasse, eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung.
Die MKK, die seinerzeit noch unter "Betriebskrankenkasse Mobil Oil" firmierte, hat im Jahr 2010 ein europaweites Ausschreibungsverfahren mit dem Ziel des Abschlusses eines Systemvertrages als Rahmenvertrag über die Einführung, den Betrieb und die Weiterentwicklung einer Unternehmens-Standardsoftware durchgeführt. Die AOK Systems GmbH (nachfolgend: AOKS) hat mit ihrer GKV-Branchenlösungssoftware oscare(R) das wirtschaftlichste Angebot eingereicht und den Zuschlag erhalten. Auf Basis des geschlossenen Rahmenvertrages hat die MKK die erforderlichen Nutzungsrechte für eine zeitlich unbefristete Nutzung erworben, die angebotene Unternehmens-Standardsoftware eingeführt sowie auf Basis des Rahmenvertrages weitere Leistungen in Einzelverträgen beauftragt, das Gesamtsystem abgenommen und in Betrieb genommen. Die MKK erfüllt mit Hilfe der erworbenen Unternehmensstandardsoftware ihre gesetzlichen Aufgaben und hat die gesamte IT-Infrastruktur auf Basis der Unternehmensstandardsoftware neu ausgerichtet. Diese Unternehmensstandardsoftware ist prägendes Strukturelement der gesamten IT-Infrastruktur.
Der Rahmenvertrag über die Bereitstellung der Unternehmensstandardsoftware als Gesamtsystem inklusive der Pflege- und Supportleistungen wurde für eine begrenzte Laufzeit von zwölf (12) Jahren abgeschlossen.
Erforderlich ist nun der Abschluss eines Vertrages über die erforderlichen Dienst- und Pflegeleistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit durch Support, Wartung, Pflege sowie Weiterentwicklung der Unternehmensstandardsoftware.
Dieser Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Mobil Krankenkasse Hühnerposten 2 20097 Hamburg
1.
Der Bedarf der MKK besteht darin, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Unternehmenssoftware zu sichern und die erforderlichen Pflegeleistungen für die erworbenen Lizenzrechte sowie die zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Dienstleistungen zu beschaffen. Die AOKS ist Hersteller der GKV-Softwarelösung oscare(R) und alleiniger Anbieter von diesbezüglichen Pflegeleistungen. Leistungen zur anfänglichen Systemeinrichtung einschließlich Anpassungsprogrammierung, laufende Wartungs-, Pflege- und Dienstleistungen und ähnliches kann der Anwender damit nur von der AOKS selbst beziehen, weil die AOKS Drittunternehmen nicht berechtigt, Pflege- und Entwicklungsleistungen für oscare(R) -Leistungsangebote zu erbringen. Nur die AOKS ist daher auch befähigt, für die von ihr für die MKK errichtete und in Betrieb genommene Unternehmenssoftware oscare(R) die Gewähr für die Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu übernehmen. Darüber hinaus ist auch nur die AOKS in der Lage sich zu verpflichten, für die MKK GKV-spezifische Weiterentwicklungen bereitzustellen.
Andere Marktteilnehmer, insbesondere andere SAP-orientierte Dienstleister, kommen als Auftragnehmer der angefragten Leistungen nicht infrage. Denn diese sind aufgrund der bestehenden Urheberrechte der AOKS an dem Gesamtsystem oscare(R) nicht in der Lage, die von der MKK benötigten Leistungen zu erbringen.
2.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV direkt, d.h. ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Gleiches gilt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV, wenn wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur ein Unternehmen die benötigte Leistung erbringen kann. Dies gilt nach § 14 Abs. 6 VgV nur, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Die MKK kann sich auf die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV berufen, da der bestehende Bedarf nur durch die AOKS gedeckt werden kann. Die vorhandene IT-Infrastruktur besteht im Kern aus der im Jahre 2010 eingeführten und seither fortentwickelten Unternehmensstandardsoftware, die nicht mit den verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen ersetzt werden kann. AOKS ist der einzige Anbieter, da sie Entwicklerin der Software ist und aufgrund der alleinigen Kenntnis der Quellcodes und ihrer Entwicklungskompetenz technisch allein in der Lage ist, die benötigte Leistung zu erbringen.
Daneben besteht auch aufgrund des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV ein Ausnahmetatbestand, da aufgrund der oben genannten bestehenden Urheberrechte nur die AOKS in der Lage ist, den bestehenden Bedarf zu decken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDL6RUR