Monitoringfahrt für das BSH im Jahr 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01422
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20359
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Monitoringfahrt für das BSH im Jahr 2023
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt jedes Jahr routinemäßige Überwachungsfahrten durch. Dabei handelt es sich jeweils um physikalische, chemische und biologische Untersuchungen in unterschiedlichen Kombinationen.
Leistungsziel ist das Bereitstellen, Vorhalten und Betreiben eines Forschungsschiffes inklusive Besatzung für eine meereskundliche Überwachungsfahrt (14 Tage), welche im Zeitraum 13.01.2023 bis 13.02.2023 in der Deutschen Bucht und im westlichen Teil der Ostsee durchgeführt wird.
Deutsche Bucht (AWZ) und westliche Ostsee (AWZ)
Bereitstellen, Vorhalten und Betreiben eines für die Monitoringfahrt geeigneten Forschungsschiffes.
Leistungsziel ist die Bereitstellung eines Forschungsschiffes inklusive Besatzung für die komplette Reise (14 Tage), welche im Zeitraum vom 13.01.2023 bis 13.02.2023 in der Deutschen Bucht und im westlichen Teil der Ostsee durchgeführt wird.
Dabei handelt es sich jeweils um physikalische, chemische und biologische Untersuchungen in unterschiedlichen Kombinationen.
Das Schiff muss Platz für 13 Personen in Einzelkammerunterbringung bieten. Es verfügt über eine Abwasser-Aufbereitungsanlage nach MARPOL 73/78 Regel 9, wobei die Einleitung von Abwässern während des Stationsbetriebes unterbunden werden kann, auch wenn die Abwasseranlage den Anforderungen MARPOL 73/78 Regel 11 1.2 entspricht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 123 ff. GWB (vgl. Artikel 57 Richtlinie 2014/24/EU)
Die Angaben zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie zur Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB sind im Formblatt „Eigenerklärung der Eignung“ zu machen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein Ausschlussgrund aus den §§ 123 und 124 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB erfolgte. (fakultatives Ausschlusskriterium).
Nachweis: Eigenerklärung
Eintragung in einem Berufs- / Handelsregister
Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Berufs- / Handelsregistern seines Niederlassungsmitgliedstaats verzeichnet; aufgelistet in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU; Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedstaaten müssen ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen. (Ausschlusskriterium)
Nachweise: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Auszüge aus entsprechenden Registern
Bestimmte Berechtigung erforderlich
Ist der Besitz einer bestimmten Berechtigung erforderlich, um die betreffende Dienstleistung im Niederlassungsstaat des Wirtschaftsteilnehmers erbringen zu können? Soweit Ja, hat diese vorzuliegen. (Ausschlusskriterium)
Nachweise: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Auszüge aus entsprechenden Registern, Zertifikate und Berechtigungsbestätigungen
Einhaltung der Regelungen aus der Verordnung (EU) 2022/576
Erklärung das der Wirtschaftsteilnehmer die Regelungen der EU Verordnung 2022/576 (Russland Sanktionen) erfüllt.
Nachweise: Eigenerklärung zur Verordnung (EU) 2022/576
a) In den letzten drei Geschäftsjahren hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens folgende drei wesentliche Dienstleistungen der genannten Art erbracht (Ausschlusskriterium):
Wissenschaftliche Charterfahrten in Gewässern wie Nord- und Ostsee.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Referenzen
b) Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über folgende Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügen
(Ausschlusskriterium):
siehe Angaben unter "Möglicherweise geforderte Mindeststandards"
Vor Erteilung des Zuschlags, muss die Möglichkeit bestehen, dass Schiff zu besichtigen.
c) Umweltmanagementmaßnahmen
Der Wirtschaftsteilnehmer muss über Umweltmanagementmaßnahmen mit folgenden Mindestanforderungen verfügen (Ausschlusskriterium):
Während der Reise dürfen keine Schiffsabfälle in der Nähe der Laborcontainer gelagert werden. Die Einleitung von Abwässern kann während des Stationsbetriebes unterbunden werden.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Dokumentation (Fotos, Zeichnungen, etc.) und Schiffsbesichtigung
Für die Ausführung des Auftrags muss der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über folgende Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung verfügen (Ausschlusskriterium):
SCHIFFE:
Die eingesetzten Schiffe sind in einem EU-Staat, dem EWR, den Faröer, den Kanalinseln oder im UK registriert. Der Schiffsbetrieb erfüllt mindestens folgende internationale Richtlinien:
- STCW
- SOLAS
- MARPOL
- Helsinki-Übereinkommen
Die Arbeitsverträge der an Bord beschäftigten Seeleute erfüllen die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der internationalen Arbeitsorganisation, 2006.
Alle Einrichtungen an Bord entsprechen den nationalen Vorschriften der jeweiligen Flaggenstaaten mindestens jedoch den der folgenden EU-Richtlinien:
- RL 89/655/EWG Mindestanforderungen an Arbeits- und Gesundheitsschutz
- RL 89/391/EWG Arbeitsschutzrichtlinie
- RL 89/654/EWG Arbeitsstättenrichtlinie
- RL 89/548/EWG Umgang und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
- Verordnung (EG) 336/2006
Die Schiffe müssen die sonstigen Anforderungen der „List of required certificates for foreign flagged vessels on coastal voyages in German waters“ der Dienststelle Schiffssicherheit erfüllen.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: entsprechende Zertifikate
GERÄTE:
Die Ausrüstung muss mindestens über folgende Eigenschaften verfügen:
Arbeitskran (mindestens 4,5 t SWL) zum Umstauen und Befestigen von wissenschaftlichen Geräten auf dem Arbeitsdeck, auch auf See einsetzbar.
Schiebebalken oder Ausleger oder A-Rahmen (mindestens 7,5 t SWL, mindestens Höhe 5 m) mit einer Auslage von mindestens 2,5 m über der Bordwand an der Stb. oder Bb. Seite.
Heckausleger oder A-Rahmen (mindestens 2,5 t SWL, Höhe mindestens 5 m) zum Schleppen von ozeanographischen Geräten.
Lotschacht (mindestens 1,0 m x 1,0 m) für Thermosalinograph und diverse Sensoren (pH-Wert, Chlorophyll, Gelbstoff, Trübung) ist erforderlich oder Alternativen, die einen Betrieb dieser Sensoren gewährleisten.
Abwasser-Aufbereitungsanlage nach MARPOL 73/78 Regel 9, wobei die Einleitung von Abwässern während des Stationsbetriebes unterbunden werden kann, auch wenn die Abwasseranlage den Anforderungen MARPOL 73/78 Regel 11 1.2 entspricht.
Emissionsreduzierter Betrieb mindestens nach MARPOL 73/78 Anlage VI, darüber hinaus sind Konservierungsarbeiten an Deck (z.B. Rost- und Lackarbeiten) nur nach vorheriger Absprache mit dem Fahrtleiter möglich.
Einleiterwinde für CTD, mindestens 200 m, Einleiterkabel, seitlich über den A-Rahmen oder Galgen, Zugkraft mindestens 1,5 t für Rosette (24x 10 L - Schöpfer).
Winde (Zugkraft mindestens 1 t) für mindestens 100 m 8 mm kunststoffummantelten Draht (dieser Draht wird vom BSH mitgebracht), dieser wird seitlich über den Schiebebalken oder A-Rahmen ausgebracht.
Winde (Zugkraft mindestens 5 t) mit mindestens 150 m 16 mm V4A Draht für den Kastengreifer, dieser wird seitlich über den Schiebebalken oder A-Rahmen ausgebracht.
Alle Winden müssen mit Seillängenanzeige und Geschwindigkeitskontrolle ausgestattet sein. Optional sollten diese Angaben in das Datenverteilsystem aufgenommen werden können.
TBT-freier Unterwasseranstrich des Rumpfes. Es ist anzugeben welche Inhaltsstoffe im Unterwasseranstrich enthalten sind.
Mindestens 250 l Gefriertruhe bis -80° C zum Einfrieren von Chlorophyllproben.
Seewasseranschluss im Laborbereich, an den automatische Messsysteme (Nährstoffanalysatoren) angeschlossen werden können.
Anschlüsse:
Anschlüsse für die Übertragung der Schiffsdaten, schiffseigenes Netzwerk zur Datenübertragung müssen vorhanden sein.
Frequenzstabilisierte Stromversorgung (230 V AC, 50 Hz) muss gewährleistet sein.
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (230 V AC, 50 Hz, 4000 VA) muss gewährleistet sein.
Stromversorgung für die Laborcontainer, möglichst frequenzstabilisiert, 400 V, 16 A und 400 V 32 A, alle jeweils 5 polig nach CEE Norm. Die Anschlüsse in den Laborcontainern sind in den jeweiligen Anlagen dokumentiert.
Räumlichkeiten:
Unterbringung für 13 Personen in Einzelkammern.
Die Kammern und Labore sind in sauberem Zustand zu übergeben, so dass sie unmittelbar nach der vereinbarten Übernahme des Schiffes durch den Charterer bezogen und in den Laboren gearbeitet werden kann.
Die Reinigung der Kammern und Laborräume am Ende der Reise werden von der Auftragnehmerin durchgeführt.
Arbeitsplätze für die Arbeitsgruppen Ozeanographie (CTD), Nährstoffe (Chlorophyll, pH, Alkalinität), Spurenmetalle (Wasser, Schwebstoff, Sediment) und organische Schadstoffe (Wasser).
Raum für Datengeräte, Kommunikation zum Windenstand und zum Deck muss vorhanden sein, möglichst zusätzlich Sichtkontakt.
Raum (mindestens 4 m³) für ein Reservesystem (z.B. in der Last), dass während der Fahrt schnell austauschbar sein muss.
1 Stellplatz für 20 ft Laborcontainer (12 t Gewicht, 10 ft Höhe). Abwasser, Frischwasser, Kühlwasser, Strom (normales und stabilisiertes Netz), Ab- und Zuluft, Zugänge, Medienanschluss, Daten-, Sprech- und Alarmanlage (03a Anlage Clean room.pdf).
1 Stellplatz für 20 ft Laborcontainer (10 t Gewicht) mit Abwasser, Frischwasser, Kühlwasser, Strom (normales und stabilisiertes Netz), Ab- und Zuluft, Zugänge, Medienanschluss, Daten-, Sprech- und Alarmanlage (03g Anlage Organic.pdf).
1 Stellplatz für 20 ft Standardcontainer (10 t Gewicht), einseitig, stirnseitig begehbar
1 Stellplatz für 10 ft Standardcontainer (5 t Gewicht), einseitig, stirnseitig begehbar (03i Anlage Dangerous Goods.pdf).
Platz zur Verarbeitung der Sedimentkerne an Deck, mindestens 20 m², Laschpunkte für Geräte an Deck (Kastengreifer), Seewasseranschluss zum Spülen der Netze und Geräte.
Laborraum mit ausreichenden Arbeitstischflächen 1 x mindestens 10 m² und 1 x mindestens 4 m² (mindestens 3 m langen Tisch) im Nasslabor.
Das Arbeitsdeck im Bereich der Probenahmestationen besonders in der Nähe der Seiten- und Heckausleger ist von Ausrüstungsgegenständen anderer Fahrten freizuhalten.
1 spritzwassergeschützter Stellplatz mit Stromanschluss für 3 Gefriertruhen oder schiffseigene Gefrierkapazitäten (mindestens 4 m²).
Der Vertrag basiert auf dem Standardmustervertrag der BIMCO. Die in diesem Vergabeverfahren vom Bieter auswählbaren Varianten sind der BIMCO “supplytime 89” Uniform Time Carter Party for Offshore Service Vessel und der BIMCO supplytime 2005 Time Carter Party for Offshore Service Vessel jeweils mit erheblichen zwingenden Anpassungen, die sich aus dem Dokument "Particular Conditions and Contractual Data, Amendments to the BIMCO model rules" ergeben. Es wird Für deutsche Bieter deutsches Recht und deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit vereinbart. Für nicht deutsche Bieter wird als Hauptangebot die Vereinbarung deutschen Rechts und eine Schiedsvereinbarung (ICC) und als Nebenangebot irisches oder englisches Recht zugelassen. Nebenangebote werden nur zugelassen, sofern keine wertbaren Hauptangebote vorgelegt werden.
The contract is based on BIMCO's standard model contract; the variants selected by the bidder in this tendering procedure are the BIMCO "supplytime 89" Uniform Time Carter Party for Offshore Service Vessel and the BIMCO supplytime 2005 Time Carter Party for Offshore Service Vessel, each with significant mandatory adjustments specified in the document "Particular Conditions and Contractual Data, Amendments to the BIMCO model rules". German law and German ordinary jurisdiction are agreed for German bidders. For non-German Bidders, the Agreement under German Law and an Arbitration Agreement (ICC) will be accepted as the principal Offer and Irish or English law as the secondary Offer. Secondary Offers will only be admitted if no evaluable main Offers are submitted.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
ZUR QUALIFIKATION EINZUREICHENDE UNTERLAGEN IM VERGABEVERFAHREN
Bei den sich aus den in den Teilnahmebedingungen (Abschnitt III) ergebenden Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Daher sind zu allen Punkten Angaben vom Wirtschaftsteilnehmer zu machen. Bitte beachten Sie dies bei der Angebotsabgabe mit der erforderlichen Sorgfalt.
Zu den Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen sind vom Wirtschaftsteilnehmer zunächst nur Eigenerklärungen zu den geforderten Aussagen abzugeben, sofern nichts anderes gefordert wird. Fehlende Angaben und Eigenerklärungen führen zum Ausschluss des Bieters. Die in der Eigenerklärung gemachten Angaben können vom Auftraggeber - soweit
nicht bereits durch Präqualifikation der Nachweis erbracht wurde - durch Nachforderung der entsprechenden Unterlagen, wie Zertifikaten, Zulassungen und ähnlichem überprüft werden. Auf Nachforderung sind die nachgeforderten Unterlagen binnen der mit Nachforderung genannten angemessenen Frist nachzureichen. Verstreicht die Frist, ohne dass die nachgeforderten unterlagen vollständig beim Auftraggeber vorliegen, führt dies zum Ausschluss des Bieters. Die Erfüllung einiger Eignungskriterien kann ggf. in Form eines zum CPV-Code des Auftragsgegenstandes passenden Präqualifizierungscodes des jeweiligen Präqualifikationssystems (PQ; z.B. https://amtliches-verzeichnis.ihk.de, https://www.pq-verein.de/) abhängig vom Inhalt der jeweiligen Präqualifikation des Wirtschaftsteilnehmers nachgewiesen werden.
MIT DEM ANGEBOT VORZULEGEN:
- Eigenerklärung Eignung
- Angebotsschreiben
- Leistungsverzeichnis
- Dokument "Particular Conditions and Contractual Data - Amendments to the BIMCO model rules"
- Eigenerklärung zur EU-Verordnung
- Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen*
- Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen*
- Verpflichtungserklärung wirtschaftliche Eignungsleihe*
- Erklärung der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft*
* (soweit erforderlich)
NACHFORDERUNG:
Der Auftragnehmer behält sich vor nach Ausübung seines Ermessens und unter Wahrung der Gleichbehandlung und Transparenz etwaig fehlende Verpflichtungserklärungen und Erklärungen der Bieter- und Arbeitsgemeinschaften nachzufordern.
AUF GESONDERTES VERLANGEN DES AUFTRAGGEBERS VORZULEGEN:
- Urkalkulation
- Dokumentation der Umweltmanagementmaßnahmen
- Zertifikate, Datenblätter und Gerätebeschreibung mit Nachweis der Einsatzfähigkeit für Ausrüstung
- Zeugnisse und sonstige Urkunden zur Befähigung und Qualifikation
- Lebensläufe (nur im jeweils für das Kriterium erforderlichen Umfang)
- Zertifikate und Berechtigungen zur Ausführung der betreffenden Leistung im Niederlassungsstaat
- Referenzschreiben des Referenzgeber
REFERENZEN:
Soweit Referenzen gefordert werden kann jedes Kriterium mit einer eigenen Referenz nachgewiesen werden; jede Referenz kann mehrere Kriterien gleichzeitig nachweisen. Zu den Referenzen sind mindestens folgenden projektbezogenen Angaben zu machen (siehe Formular Eigenerklärung):
- Auftraggeber mit Adresse, Ansprechpartner und Telefonnummer;
- Bezeichnung des Projekts;
- Beschreibung der Ausgeführten Leistung;
- Datum (Tag) der Fertigstellung der Leistung des Referenzprojekts;
- Auftragssumme brutto
DATENSCHUTZ:
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Datensparsamkeit vom Bieter nur solche personenbezogenen Daten und Unterlagen (Daten) übermittelt werden sollen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens und zur etwaigen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Insbesondere zur Eignung und Qualifikation sind vom Bieter Daten nur soweit zu liefern, wie sie zum Zweck des Eignungsnachweises sowie ggf. zum Nachweis des Vorliegens der Zuschlagskriterien erforderlich sind. Z. B. für Lebensläufe bedeutet dies, nur die Angabe der Zeiträume und Aufgaben, die die geforderten Kriterien betreffen. Es wird ebenfalls darauf Hingewiesen, dass der Bieter die Zustimmung seiner Arbeitnehmer zur Verwendung derer personenbezogenen Daten benötigt; die Zustimmung ist nicht mit den Unterlagen zu übermitteln. Der Bieter stimmt zu, dass das BSH Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen erhält, mit denen die in der Eigenerklärung gemachten erforderlichen Angaben belegt werden. Das BSH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen
der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art 6 Abs. 1 b DSGVO insbesondere i.V.m. §§ 122 bis 125 GWB sowie §§ 46, 48 VgV bzw. §§ 6a EU, 6b EU VOB/A). Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen im Rahmen der fiskalischen Bedarfsdeckung des BSH. Das BSH speichert die Daten über einen Zeitraum, der zu Dokumentationszwecken erforderlich ist für etwaige vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sowie für etwaige Prüfungen durch den Bundesrechnungshof nach den entsprechenden jeweils geltenden Vorgaben. Ansprechpersonen zum Datenschutz sind unter https://www.bsh.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz.html zu finden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Rechtsbehelfsbelehrung
Innerhalb dieses Verfahrens ist der Antrag vor dem
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes -
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: 0228 / 9499-421, -561, -578
Telefax: 0228 / 9499-163
Gemäß § 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabe-vorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
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Land: Deutschland
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