Rahmenvereinbarung zur Konzeption und Erstellung digitaler Lerninhalte e-Learning Content Referenznummer der Bekanntmachung: 01-2022-ZVS-OV-III D
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Konzeption und Erstellung digitaler Lerninhalte e-Learning Content
Im Rahmen der Entwicklung digitaler Qualifikationsangebote im Politikfeld Soziales sind durch die zukünftigen Rahmenvertragspartner verschiedene Leistungen zur Konzeption, Erstellung und Umsetzung von digitalen Lernmedien zu erbringen. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass zusammenhängende Leistungen aus Konzeption und Erstellung als Paket ausgeschrieben und von einem Auftragnehmer zusammenhängend erbracht werden sollen. Im Einzelfall können jedoch getrennt Leistungen an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Die Beauftragung einer (Folge-)Leistung kann auch optioniert im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.1 GWB und/oder eine Leistung kann vom Auftraggeber in verschiedene Pakete aufgeteilt werden. Eine Aufteilung der Leistung in verschiedene Pakete kann insbesondere Anwendung finden, wenn der Leistungserbringung eine Leistungsfindung bzw. Leistungsbestimmung durch den Auftragnehmer vorausgeht
Im Rahmen der Entwicklung digitaler Qualifikationsangebote im Politikfeld Soziales sind durch die zukünftigen Rahmenvertragspartner verschiedene Leistungen zur Konzeption, Erstellung und Umsetzung von digitalen Lernmedien zu erbringen. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass zusammenhängende Leistungen aus Konzeption und Erstellung als Paket ausgeschrieben und von einem Auftragnehmer zusammenhängend erbracht werden sollen. Im Einzelfall können jedoch getrennt Leistungen an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Die Beauftragung einer (Folge-)Leistung kann auch optioniert im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.1 GWB und/oder eine Leistung kann vom Auftraggeber in verschiedene Pakete aufgeteilt werden. Eine Aufteilung der Leistung in verschiedene Pakete kann insbesondere Anwendung finden, wenn der Leistungserbringung eine Leistungsfindung bzw. Leistungsbestimmung durch den Auftragnehmer vorausgeht
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Konzeption und Erstellung digitaler Lerninhalte (e-Learning Content)
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Konzeption und Erstellung digitaler Lerninhalte (e-Learning Content)
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Konzeption und Erstellung digitaler Lerninhalte (e-Learning Content)
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß §135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagennach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland