2. S-Bahn-Stammstrecke München, Ausführungsplanung für die Bauausführung Hp Hauptbahnhof und Hp Marienhof VE550 Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI34469
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Ausführungsplanung für die Bauausführung Hp Hauptbahnhof und Hp Marienhof VE550
München
Für die unterirdischen Personenverkehrsanlagen (uPva) München Hauptbahnhof und Marienhof wurden mit
dieser Vergabe die Leistungen der technischen Bearbeitung ausgeschrieben. Ergebnis ist eine geprüfte und zur
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Ausführung freigegebene Ausführungsplanung die dem Stand der Lph 5 der HOAI entspricht. Inhaltlich sind hier
u.a. folgende Planungsbereiche enthalten:
- Planung Konstruktiver Ingenieurbau (Rohbau der Stationen, bergmännische Bauweisen der Bahnsteigröhren
und Verbindungstunnel, maschineller Vortrieb Tunnel mit Trogbauwerk) sowie
- Planung Raumbildender Ausbau / Innenräume und
- Planung TGA / Ausbaugewerke weiterhin
- Planung sonstiger Anlagen (u.a. Wartungs- und Reinigungskonzept; Warenautomaten; Fahrkartenautomaten;
Fahrkartenentwerter; Notrufstelen; Crowd Management; Gebäudeautomation).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Ausführungsplanung für die Bauausführung Hp Hauptbahnhof und Hp Marienhof VE550
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Für die unterirdischen Personenverkehrsanlagen (uPva) München Hauptbahnhof und Marienhof wurden mit
dieser Vergabe die Leistungen der technischen Bearbeitung ausgeschrieben. Ergebnis ist eine geprüfte und zur
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Ausführung freigegebene Ausführungsplanung die dem Stand der Lph 5 der HOAI entspricht. Inhaltlich sind hier
u.a. folgende Planungsbereiche enthalten:
- Planung Konstruktiver Ingenieurbau (Rohbau der Stationen, bergmännische Bauweisen der Bahnsteigröhren
und Verbindungstunnel, maschineller Vortrieb Tunnel mit Trogbauwerk) sowie
- Planung Raumbildender Ausbau / Innenräume und
- Planung TGA / Ausbaugewerke weiterhin
- Planung sonstiger Anlagen (u.a. Wartungs- und Reinigungskonzept; Warenautomaten; Fahrkartenautomaten;
Fahrkartenentwerter; Notrufstelen; Crowd Management; Gebäudeautomation).
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Planung eines Frischbetonverbundsystems im Rohbau Haltepunkt Marienhof: Die Entwurfsplanung sieht als Abdichtungskonzept
eine wasserundurchlässige Betonkonstruktion ohne außenseitige Kunststoffabdichtung vor. Durch eine Regelwerksänderung sind
die gestiegenen Anforderungen aus den Vorgaben der WU-Richtlinie unter den gegebenen Randbedingungen des Bauwerks
nicht mehr einzuhalten. Es muss ein Frischbetonverbundsystem (FBVS) geplant werden, um den erhöhten
Dichtigkeitsanforderungen entsprechen zu können. LÄ M-23
Der AN ist bereits mit der AP des Ingenieurbaus beauftragt und dabei tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen
und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität
bei der Übertragung /Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet.
Eine Trennung der AP des FBVS von dem ebenfalls durch den AN zu planenden Ingenieurbau ist technisch nicht möglich. Bei der
komplexen Interaktion zwischen den einzelnen Bauteilen (FBVS, Wände, Decken) ist das Herauslösen einzelner Teilplanungen
aus dem Gesamtsystem nicht möglich.
Die Beauftragung eines weiteren AN für die separate Erstellung der AP des FBVS führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen
Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden führen kann. Für den
AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss.