Vergabe Rahmenvereinbarung KEP-Dienstleistungen für DESY an den Standorten Hamburg und Zeuthen Referenznummer der Bekanntmachung: 4200522
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22607
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.desy.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Rahmenvereinbarung KEP-Dienstleistungen für DESY an den Standorten Hamburg und Zeuthen
DESY zählt zu den weltweit führenden Beschleunigerzentren. Mit den DESY-Großgeräten erkunden Forscher den Mikrokosmos in seiner ganzen Vielfalt. Neben dem Hauptstandort in Hamburg ist der Standort in Zeuthen (bei Berlin in Brandenburg) der zweite Standort von DESY. Dort wird seit 2011 mit dem Forschungsschwerpunkt Astroteilchenphysik geforscht.
DESY plant für beide Standorte die Ausschreibung von Kurier-, Express-, Paketlieferungen (KEP-Dienstleistungen) für Ziele in Deutschland, EU-Länder sowie weltweit (Anlieferung und Abholung) ein- und ausgehende Dokumenten- und Paketsendungen, die von DESY beauftragt werden.
DESY Hamburg Notkestraße 85 22607 Hamburg, DESY Zeuthen Platanenallee 6 15738 Zeuthen
DESY Standort Hamburg und DESY Standort Zeuthen
- Dokumentenversand, Menge: ca. 220 pro Jahr
- Paketversand Größe S, Menge: ca. 1410 pro Jahr
- Paketversand Größe M, Menge: ca. 920 pro Jahr
- Paketversand Größe L, Menge: ca. 750 pro Jahr
Weitere Einzelheiten lassen sich den gemäß Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten "Technischen Spezifikationen KEP Transporte" entnehmen.
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 9 VgV (zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Zu den Verlängerungsoptionen vgl. oben Ziff. II.2.7.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Vergabeunterlagen enthalten ist. Ein Vordruck ist in den Angebotsunterlagen enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wird während der Laufzeit erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMG6HGP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.