Organisationsuntersuchung und Personalbedarfsermittlung - Bek. verg. Auftrag Referenznummer der Bekanntmachung: J-2022-20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dguv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Organisationsuntersuchung und Personalbedarfsermittlung - Bek. verg. Auftrag
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung einer Organisationsuntersuchung und Personalbedarfsermittlung (siehe hierzu die Festsetzungen in der Leistungsbeschreibung).
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin
Für die Durchführung einer umfassenden Organisationsuntersuchung benötigt der AG die Unterstützung eines externen Beraterteams zur inhaltlichen und methodischen Umsetzung. Untersuchungsgegenstand sind alle Organisationseinheiten des AG. Schwerpunkte der Untersuchung sind die Durchführung einer Aufgabenkritik, einer fortschreibungsfähigen Personalbedarfsermittlung sowie einer Prozess- und Schnittstellenanalyse für die gesamte Organisation.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Organisationsuntersuchung und Personalbedarfsermittlung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Personelle Ressourcen und Fähigkeiten gemäß schriftlichem Konzept, die 50% des Leistungsvolumens ausmachen und absichern
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6C6H6X
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen dieses Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB wird explizit hingewiesen.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder,
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: Berlin
Land: Deutschland