Qualifizierungssystem Bohrungen und Sondierungen für Baugrundaufschlüsse im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hamburger U-Bahn- und Schnellbahn-Netzes [bq] Referenznummer der Bekanntmachung: QS 014_204
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Qualifizierungssystem Bohrungen und Sondierungen für Baugrundaufschlüsse im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hamburger U-Bahn- und Schnellbahn-Netzes [bq]
Hamburger Hochbahn AG Steinstraße 20 20095 Hamburg
Ausführung von Maschinenbohrungen mit 30 m bis 70 m Bohrtiefe mit begleitenden Kleinbohrungen bis ca. 16 m Bohrtiefe, Rammsondierungen mit leichter Rammsonde, Drucksondierungen bis zur Endlast des Gerätes und Ausbau von Bohrungen als Grundwassermessstellen.
Der Auftraggeber hat zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem für Baugrundaufschlussbohrungen eingerichtet. Unternehmen können jederzeit die Zulassung zu diesem Qualifizierungssystem beantragen. Dem Teilnahmeantrag sind die gemäß Nr. III.1.9, Ziffern 1 bis 15 geforderten Angaben und Nachweise vollständig formlos beizufügen und vorzulegen. Diese Angaben und Nachweise entsprechend Nr. III.1.9, Ziffern 1 bis 15 sind nach o.g. Reihenfolge kurz und prägnant zusammenzufassen. Nur diese Informationen werden bei der Bieterauswahl berücksichtigt. Die Angaben und Nachweise entsprechend Nr. III.1.9, Ziffern 1 bis 15 sind auch für alle Beteiligten einer Bewerber-/Bietergemeinschaft fachlich bezogen auf den jeweiligen zu erbringenden Leistungsteil einzureichen. Unternehmen, die aufgrund einer früheren Bekanntmachung dieses Qualifizierungssystems bereits einen Teilnahmeantrag eingereicht hatten und hiernach qualifiziert sind, müssen sich nicht erneut bewerben und behalten Ihre Zulassung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das gesuchte Unternehmen hat den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, die unter dem Punkt II 2.4, beschriebene Leistung sowohl technisch als auch wirtschaftlich zu erbringen. Für das Prüfsystem werden daher Unternehmen zugelassen, die vergleichbare Leistungen bereits erbracht haben und wirtschaftlich dazu in der Lage sind diese auch in Zukunft zu erbringen.
Die Hamburger Hochbahn AG weist daraufhin, dass auf Basis § 51 SektVO grundsätzlich ermöglicht wird, dass fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen sind.
Für alle Schlüsselgewerke sind Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft unzulässig. Mehrfachbewerbungen sind auch Bewerbungen unterschiedlicher Niederlassungen eines Bewerbers sowie mehrerer Mitglieder ständiger Arbeitsgemeinschaften.
Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen und erfolgter Auswertung, erhält der Bewerber eine Information darüber, ob er/sie qualifiziert ist an entsprechenden zukünftigen Ausschreibungen teilzunehmen.
1. Nachweis über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister,
2. Nachweis über die Eintragung in das Gewerbezentralregister. Unternehmen können ausgeschlossen werden, sofern eine Eintragung vorhanden ist, die deren Eignung oder Zuverlässigkeit in Frage stellt,
3. Nachweis, dass das Unternehmen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
4. Nachweis, dass das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist,
5. Erklärung des Unternehmens, ob Ausschlussgründe gemäß §123 oder §124 GWB vorliegen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein Ausschlussgrund vorliegt und keine Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB nachgewiesen wird. Bei Ausschlussgründen gemäß §124 GWB wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
6. Nachweis einer bestehenden marktüblichen Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio EUR pro Schadensfall.
7. Angabe des Umsatzes des Unternehmens für vergleichbare Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
8. Auflistung von vergleichbaren Leistungen (Referenzliste). Der Bewerber muss hierbei Erfahrungen beim Abteufen von Aufschlussbohrungen im innerstädtischen Bereich in den in Norddeutschland verbreiteten oder vergleichbaren Böden (siehe Ziffer 9.) nachweisen. Diese Erfahrungen sind durch mindestens drei entsprechende Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren mit Benennung des jeweiligen Auftragsvolumens und Auftraggebers zu belegen.
9. Beschreibung und Auflistung des Geräteparks und Ausstattung. Es müssen mindestens 3 Bohrgeräte für verrohrte konventionelle Trockenbohrungen nach DIN EN 22475-1 mit Gewinnung von gestört entnommenen Bodenproben, ungestörten Proben und kontinuierlichen Rammkernstrecken, die in den norddeutschen Böden (Sande, Geschiebemergel, Beckenschluff, Lauenburger Ton, Glimmerton) sicher Bohrtiefen von 60-70 m erreichen können, zur Verfügung stehen. Die Geräte müssen weiterhin in der Lage sein, mit einem Verrohrungsdurchmesser von rd. 273 mm etwa 40 m Tiefe zu erreichen, bevor bei festen Böden ggf. auf einen kleineren Verrohrungsdurchmesser von 219 mm teleskopiert werden muss. Die Geräte sollen weiterhin schallgedämmt sein. Die Leistungsdaten der für den beschriebenen Leistungsumfang benötigten wesentlichen Geräte sind vom Bewerber zu benennen.
10. Bestätigung, dass der Bewerber im Auftragsfalle bei einer Bohrkampagne mindestens 2 Bohrgeräte gemäß Ziffer 9. mit qualifizierter Bohrmannschaft kontinuierlich über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten für die Auftragsabwicklung stellen wird,
11. Der Bewerber muss in der Lage sein, für die kraftschlüssige Verfüllung von Bohrlöchern mit einer Zement-Bentonit-Suspension (Troptogel oder gleichwertig) im Kontraktorverfahren eine geeignete Misch- und Injektionsanlage zu stellen. Dies hat der Bewerber zu bestätigen und für diese Anlage ein Leistungsdatenblatt vorzulegen.
12. Nachweis, dass die vorgesehenen Geräteführer die Qualifikation der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. (DGGT) nach DIN EN 22475-1 "Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenentnahme und Grundwassermessungen" innehaben; Diese Geräteführer müssen in der Lage sein, die in Norddeutschland verbreiteten Bodenarten (siehe Ziffer 9.) gesichert zu erkennen und zu beschreiben.
13. Der Bewerber hat den Nachweis zu erbringen, dass das zur Kampfmittelsondierung eingesetzte Unternehmen gem. §10 KampfmittelVO in der Stadt Hamburg gelistet ist. Dieses Unternehmen kann der Bewerber selbst oder ein Sub-Unternehmer sein.
14. Nachweis der Zertifizierung gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 für den Ausbau von Grundwassermessstellen.
15. Der Bewerber/das Unternehmen und die operativ tätigen Mitarbeiter und Führungskräfte sollen SCC zertifiziert sein nach dem Regelwerk "Sicherheits-Certifikat-Contraktoren".
- zu 1. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 2. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 3. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 4. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 5. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Eigenerklärung vorliegt, und inhaltliche Prüfung.
- zu 6. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 7. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Eigenerklärung vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 8. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Referenzliste vorliegt, und inhaltliche Prüfung.
- zu 9. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Beschreibung und Auflistung vorliegen, und inhaltliche Prüfung.
- zu 10. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Bestätigung vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 11. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Bestätigung und das Leistungsdatenblatt vorliegen, und inhaltliche Prüfung.
- zu 12. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 13. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechende schriftliche Eigenerklärung und Befähigungsscheine vorliegen, und inhaltliche Prüfung,
- zu 14. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis der Zertifizierung vorliegt, und inhaltliche Prüfung,
- zu 15. Vollständigkeitsprüfung, ob entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, und inhaltliche Prüfung.
Es gelten die Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Es wird darauf hingewiesen, dass auch das Hamburgische Vergabegesetz und das Hamburgische Transparenzgesetz zu beachten sind. Auftragnehmer sind zur Anwendung der ILO Kernarbeitsnormen verpflichtet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Zusammenhang mit der geplanten Netzerweiterung in Hamburg sollen Bauleistungen Bohrungen und Sondierungen für Baugrundaufschlüsse ausgeschrieben werden. Informationen zu den geplanten Neubauvorhaben finden Sie hier: https://www.schneller-durch-hamburg.de.
Gesamtschuldnerisch haftende Ingenieurbietergemeinschaft. Bietergemeinschaften/ Bewerbergemeinschaften haben mit ihrer Bewerbung eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Bietergemeinschaftserklärung) abzugeben,
- in der die verbindliche Bildung einer Ingenieursgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist;
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für den Abschluss sowie die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist;
- dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten;
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften
Wird diese Bietergemeinschaftserklärung nicht vorgelegt oder ist diese nicht von allen Mitgliedern im Original unterschrieben, wird die betreffende Bietergemeinschaft vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bewerbergemeinschaften haben außerdem anzugeben, welches Mitglied jeweils die Anforderungen gemäß Nr. III.1.9), Ziffern 8 (Referenzen) erfüllt.
Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen anstatt der geforderten Angaben und Nachweise vergleichbare, geeignete Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorlegen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Aufträge werden in einem anschließenden Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) unter den qualifizierten Bewerbern vergeben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YE366X7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brüssel
Postleitzahl: 1048
Land: Belgien
Telefon: +32 2991111
Fax: +32 2950138
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 160: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]