Evaluation von externen und internen Kommunikationsmaßnahmen der Bundesregierung, der jeweiligen Bundesministerien und Bundesbehörden samt nach- oder zugeordneten Behörden Referenznummer der Bekanntmachung: 14022#00003#0009
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesregierung.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation von externen und internen Kommunikationsmaßnahmen der Bundesregierung, der jeweiligen Bundesministerien und Bundesbehörden samt nach- oder zugeordneten Behörden
Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Evaluation von externen und internen Kommunikationsmaßnahmen von Bundesregierung, Bundesministerien und nach- oder zugehörigen Behörden („Verbund Bundesregierung“). Insbesondere umfasst der zu schließende Rahmenvertrag die Beratung, Entwicklung, Konzeption, Umsetzung und Auswertung von Evaluationen.
Der zukünftige Auftragnehmer soll hierzu gemäß den von den Bedarfsträgern vorgegebenen Themen, Fragestellungen, Zielen und Zielgruppen geeignete Evaluationen vorschlagen und umsetzen. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Ideen, Motiventwürfe, Slogans, Kampagnen bzw. Ideen hierfür, Motiventwürfe, Websites, Apps, Newsletter, der soziale Medienauftritt, das Corporate Design, Broschüren und andere Publikationen, Distributionswege oder Veranstaltungen (externe Kommunikation) sowie die interne Kommunikation der Bedarfsträger (z.B. Intranet, Newscenter, Mitarbeiterpublikationen, etc.) evaluierbar.
Es besteht zudem die Möglichkeit, Informationen (z.B. Einstellungen oder den Wissensstand zu bestimmten Themen) im Vorfeld zu erheben, um auf Grundlage der Daten entscheiden zu können, ob und welche weiteren Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sinnvoll sind.
Berlin
Für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen zur Evaluation von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des „Verbunds Bundesregierung“ (externe Kommunikation) sowie zur Evaluation interner Kommunikation entwickelt der Auftragnehmer im Rahmen von Einzelaufträgen für die Bedarfsträger nach deren Vorgaben Evaluationskonzepte, setzt geeignete Evaluationsmaßnahmen um und wertet die Ergebnisse aus.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer zweimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern (Option). Eine Verpflichtung, diese Option auszuüben, besteht jedoch nicht. Im Fall der Inanspruchnahme der Option wird der Auftraggeber eine diesbezügliche Erklärung spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer abgeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
- Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Be-kanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
- Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
-- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrei-chen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht inner-halb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB ge-regelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unbe-rührt,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.