Webbasiertes Verwaltungstool für Zeitschriftenabonnements mit weiterführender Recherchemöglichkeit Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01338
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Webbasiertes Verwaltungstool für Zeitschriftenabonnements mit weiterführender Recherchemöglichkeit
Für alle im BSH geführten Zeitschriften wird ein zentraler Anbieter/Lieferant mit
festem Ansprechpartner gesucht. Dieser soll u.a. Sammelrechnungen über
mehrere Abonnements erstellen und für alle Fragestellungen hinsichtlich der
Zeitschriftenabonnements dem BSH zur Verfügung stehen. Des Weiteren hat er
dafür Sorge zu tragen, dass die Zeitschriftenhefte schnellst möglichst nach
Erscheinen bei den entsprechenden Lieferadressen eingehen.
Abonnements können jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht zum
Ablauf des jeweils aktuellen Abonnementszeitraumes gekündigt oder neu
bestellt werden.
Dazu stellt der Bieter dem BSH ein zentrales Verwaltungssystem u.a. mit dem
Status der jeweiligen Zeitschriften, Recherche abonnierter und weiterer
Zeitschriften, sowie direkte Reklamationsmöglichkeit zur Verfügung.
Alle BSH Standorte:
BSH Bibliothek, Bernhard-Nocht-Str. 78, 20359 Hamburg
BSH Bibliothek, Neptunallee 5, 18057 Rostock (teilweise)
In der BSH-Bibliothek Hamburg und Rostock werden zahlreiche nationale und internationale Fachzeitschriften zur Zeit über verschiedene Lieferanten abonniert. Ein Abonnement bezieht sich auf 1 Jahr und muss in der Regel drei Monate vor Ablauf des Abonnements gekündigt werden, sonst verlängert sich das Abonnement automatisch um ein weiteres Jahr.
Der überwiegende Teil der Zeitschriften sind Printausgaben, häufig mit zusätzlichen Zugriffen zu den elektronischen Volltexten der Zeitschriften. Teilweise sind die Zugriffe kostenlos zu den abonnierten Printexemplaren möglich, teilweise wird ein Aufpreis zum Abonnementspreis des Printexemplares erhoben. In einigen Fällen wird ausschließlich die elektronische Version der Zeitschrift abonniert.
Für alle im BSH geführten Zeitschriften wird ein zentraler Anbieter/Lieferant mit festem Ansprechpartner gesucht. Dieser soll u.a. Sammelrechnungen über mehrere Abonnements erstellen und für alle Fragestellungen hinsichtlich der Zeitschriftenabonnements dem BSH zur Verfügung stehen. Des Weiteren hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Zeitschriftenhefte schnellst möglichst nach Erscheinen bei den entsprechenden Lieferadressen eingehen. Abonnements können jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgerecht zum Ablauf des jeweils aktuellen Abonnementszeitraumes gekündigt oder neu bestellt werden.
Dazu stellt der Bieter dem BSH ein zentrales Verwaltungssystem u.a. mit dem Status der jeweiligen Zeitschriften, Recherche abonnierter und weiterer Zeitschriften, sowie direkte Reklamationsmöglichkeit zur Verfügung.
Die Maßnahme soll für 4 Jahre abgeschlossen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Webbasiertes Verwaltungstool für Zeitschriftenabonnements mit weiterführender Recherchemöglichkeit
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
ZUR QUALIFIKATION EINZUREICHENDE UNTERLAGEN IM VERGABEVERFAHREN
Bei den sich aus den in den Teilnahmebedingungen (Abschnitt III) ergebenden Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Daher sind zu allen Punkten Angaben vom Wirtschaftsteilnehmer zu machen. Bitte beachten Sie dies bei der Angebotsabgabe mit der erforderlichen Sorgfalt.
Zu den Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen sind vom Wirtschaftsteilnehmer zunächst nur Eigenerklärungen zu den geforderten Aussagen abzugeben, sofern nichts anderes gefordert wird. Fehlende Angaben und Eigenerklärungen führen zum Ausschluss des Bieters.
Die in der Eigenerklärung gemachten Angaben können vom Auftraggeber - soweit nicht bereits durch Präqualifikation der Nachweis erbracht wurde - durch Nachforderung der entsprechenden Unterlagen, wie Zertifikaten, Zulassungen und ähnlichem überprüft werden. Auf Nachforderung sind die Nachgeforderten Unterlagen binnen der mit Nachforderung genannten angemessenen Frist nachzureichen. Verstreicht die Frist, ohne dass die nachgeforderten unterlagen vollständig beim Auftraggeber vorliegen, führt dies zum Ausschluss des Bieters.
Die Erfüllung einiger Eignungskriterien kann ggf. in Form eines zum CPV-Code des Auftragsgegenstandes passenden Präqualifizierungscodes des jeweiligen Präqualifikationssystems (PQ; z.B. https://amtliches-verzeichnis.ihk.de, https://www.pq-verein.de/) abhängig vom Inhalt der jeweiligen Präqualifikation des Wirtschaftsteilnehmers nachgewiesen werden.
MIT DEM ANGEBOT VORZULEGEN SIND SÄMTLICHE ALS "ANLAGE C" BEZEICHNETE UNTERLAGEN:
- Anlage_C_Angebotsschreiben_Fbl-331-L
- Anlage_C_Eigenerklärung_Eignung_Fbl-133_333b-L_F
- Anlage_C_Eigenerklärung EU-Verordnung 2022_576_Fbl-140
- Anlage_C_Erklärung_IT-Sicherheit_Fbl-422
- Anlage_C_Vertrag_Zsn-BSH2022
- Anlage_C_Zsn_Preiseintragungen_Verwaltungstool_2022
- Anlage_C_Ggf_Bietergemeinschaft_Fbl-401-L (Nur, falls eine Bietergemeinschaft eingegangen wird)
- Anlage_C_Ggf_Nachunternehmerleistungen_Fbl-392-L_F (Nur, falls Nachunternehmerleistungen in Anspruch genommen werden)
- Anlage C_Anlage_C_Ggf_Verpflichtungserklärung_Fbl-393-L_F (Nur, falls Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmern gefordert werden)
DATENSCHUTZ
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Datensparsamkeit vom Bieter nur solche personenbezogenen Daten und Unterlagen (Daten) übermittelt werden sollen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens und zur etwaigen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Insbesondere zur Eignung und Qualifikation sind vom Bieter Daten nur soweit zu liefern, wie sie zum Zweck des Eignungsnachweises sowie ggf. zum Nachweis des Vorliegens der Zuschlagskriterien erforderlich sind. Z.B. für Lebensläufe bedeutet dies nur die Angabe der Zeiträume und Aufgaben, die die geforderten Kriterien betreffen. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Bieter die Zustimmung seiner Arbeitnehmer zur Verwendung derer personenbezogenen Daten benötigt; die Zustimmung ist nicht mit den Unterlagen zu übermitteln. Der Bieter stimmt zu, dass das BSH Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen erhält, mit denen die in der Eigenerklärung gemachten erforderlichen Angaben belegt werden.
Das BSH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO insbesondere i.V.m. §§ 122 bis 125 GWB sowie §§ 46, 48 VgV bzw. §§ 6a EU, 6b EU VOB/A).
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Werk,- und Dienstleistungen im Rahmen der fiskalischen Bedarfsdeckung des BSH. Das BSH speichert die Daten über einen Zeitraum, der zu Dokumentationszwecken erforderlich ist für etwaige vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sowie für etwaige Prüfungen durch den Bundesrechnungshof nach den entsprechenden jeweils geltenden Vorgaben.
Ansprechpersonen zum Datenschutz sind unter https://www.bsh.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz.html zu finden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Verfahren ist der Antrag vor dem Bundeskartellamt (Adresse: siehe VI.4.1) gemäß 160 GWB statthaft.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“