Beweismittelarchiv und Tagebuch Polizei
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://polizei.hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beweismittelarchiv und Tagebuch Polizei
Verwaltungssoftware für das Beweismittelarchiv.
Sämtliche digitalen Beweismittel wie Datensicherungen von Smartphones oder Laptops werden im Beweismittelarchiv (BMA) gespeichert. Die Verwaltung dieser Asservate erfolgt durch eine vor knapp 20 Jahren selbst entwickelte Software, dem sogenannten „Tagebuch“. Beide Systeme greifen eng ineinander und sind aufeinander abgestimmt. Um die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit des BMA zu gewährleisten, ist die Beschaffung einer Verwaltungssoftware notwendig, die in der bereits genutzten Anwendung des BMA integriert werden kann und automatisch aktualisiert wird.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber hat eine umfassende Markterkundung durchgeführt. Als Ergebnis der Markterkundung wurde festgestellt, dass ausschließlich die Software der Fa. Fujitsu Technology Solutions GmbH die gestellten Anforderungen erfüllt. Sämtliche digitale Beweismittel wie Datensicherungen von Smartphones oder Laptops werden im Beweismittelarchiv (BMA) gespeichert. Die Verwaltung dieser Asservate erfolgt durch eine vor knapp 20 Jahren selbst entwickelte Software, dem sogenannten „Tagebuch“. Um die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit des BMA zu gewährleisten, ist die Beschaffung einer Verwaltungssoftware notwendig, die in der bereits genutzten Anwendung des BMA integriert werden kann und automatisch aktualisiert wird.
Das Hamburger Beweismittelarchiv existiert seit über 10 Jahren. In dieser Zeit sind tausende forensische Datensicherungen abgesichert worden. Die Datensicherungen sind durch die Server und Software des bisherigen Herstellers „Fujitsu“ in einem individuellen Format auf Datenbändern abgelegt. Diese gespeicherten Altdatenbestände müssten zwingend auch vom neuen BMA weiterverwendet werden.
Zum Datenaustausch mit dem Beweismittelarchiv verfügt das bisherige BMA über einen großen Storage-Bereich. Dieser Storage und die in dem Workflow verankerte Individualschnittstelle wurden für die komplexen Anforderungen der Datensicherungslabore und Untersuchungsarbeitsplätze des LKA individuell konzeptioniert und in den Jahren weiter entwickelt. Ein solches System, dass die Anforderungen erfüllt, gibt es derzeit nicht.
Die in dem BMA integrierte Tapelibrary (iScalar6000) soll weiter genutzt werden. Das gilt insbesondere für die in einem proprietären Datenformat in der Library gespeicherten Daten. Das neue BMA müsste dieses vom bisherigen Hersteller „Fujitsu“ entwickelte individuelle Format mindestens lesen können. Das ist zwingend notwendig, da die archivierten Daten als Beweismittel die Grundlage diverser Strafverfahren bilden und somit weiterhin benötigt werden.
Der Markt wird seit mehreren Jahren von der Polizei Hamburg beobachtet, vereinzelt Produkte intensiv betrachten und nach Alternativlösung gesucht. Dabei konnten keine Alternativen auf dem Markt identifiziert werden. Die in der Library gespeicherten sensiblen Daten müssten mit einem hohen zeitlichen finanziellen Aufwand mitintegriert werden. Ein Transformationsprozess würde mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Es würde das Risiko eines Verlusts des archivierten Altdatenbestandes bestehen. Das hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Ermittlungsverfahren, weil die Bearbeitung einer hohen Anzahl an Strafverfahren nicht möglich wäre.
Auch die Anforderungen an den Storage-Bereich sind komplex. Der bisherige Hersteller hat viele Jahre für eine zufriedenstellende Lösung gebraucht. Diese Zeit wurde von Einschränkungen im täglichen Arbeitsablauf, Tests und Auswertungen begleitet. Ein neues Produkt hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit Einschränkungen des Produktivbetriebs des LKA 542 zu Folge. Die in dem Workflow verankerte Individualschnittstelle müsste mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand neu realisiert werden. Das aktuelle Tagebuch kann nur noch in seiner jetzigen Form genutzt werden. Durch Softwarebedingte Anpassungen in anderen Teilen des Systems erhöht sich mit fortschreitender Zeit das Risiko eines Ausfalls des Tagebuchs.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gem. § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem hiermit angekündigten, beabsichtigten Vertragsabschluss eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit ist die vergaberechtliche Überprüfung der angekündigten öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit bei der zuständigen Vergabekammer im Wege eines Nachprüfungsverfahrens möglich, soweit dieses zulässig ist.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hingewiesen. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“