Geschäftsbesorgungsvertrag auf dem Gebiet der Zuwendungen betreffend Zuwendungsmittel des politisch administrativen Bereichs der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.berlin.de/sen/justva
Abschnitt II: Gegenstand
Geschäftsbesorgungsvertrag auf dem Gebiet der Zuwendungen betreffend Zuwendungsmittel des politisch administrativen Bereichs der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
- Zuwendungsbearbeitung
- Mittelbewirtschaftung
- Verwendungsnachweisprüfung
Zuwendungssachbearbeitung und Mittelbewirtschaftung
A. Zuwendungsbearbeitung
1. Aufforderung zur Einreichung von Zuwendungsanträgen und ergänzender Antragsunterlagen an potentielle
Zuwendungsempfangende
2. formale und zuwendungsrechtliche Prüfung der eingehenden Anträge
3. Erlass von Vorschuss-, Bewilligungs-, Ablehnungsbescheiden
4. Prüfung von Änderungsmitteilungen sowie von Änderungs- und Nachbewilligungsanträgen; Erlass von
Änderungsbescheiden
B. Mittelbewirtschaftung
1. Auszahlung der Zuwendungen nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit der Mittelabrufe
der Zuwendungsempfangenden sowie der Auszahlungsvoraussetzungen nach Nr. 7 AV zu § 44 LHO Bln (die
dabei zu beachtenden Maßgaben sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen)
2. Überwachung der Verwendung und Veröffentlichung nach Nr. 9 AV zu § 44 LHO Bln
3. Jahresbericht über die Zuwendungsmittel mit folgenden Mindestangaben aufgegliedert nach
Zuwendungsempfängern: Mittelabfluss, Zinsen und etwaige Rückflüsse
Verwendungsnachweisprüfung
Verwendungsnachweisprüfung
Im Einzelnen sind vom Auftragnehmer folgende Leistungen zu erbringen:
1. Verwendungsnachweisprüfung nach Nr. 11 AV zu § 44 LHO Bln betreffend die Zuwendungen der Förderjahre
2021 – 2025 (kursorische Prüfung nach Nr. 11.1 UAbs. 1 AV zu § 44 LHO Bln und vertiefte Prüfung nach Nr.
11.1 UAbs. 2 AV zu § 44 LHO Bln innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise sowie Erstellung
der Prüfungsvermerke nach Nr. 11.6 AV zu § 44 LHO Bln )
2. Erlass von Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden nach vorheriger Anhörung der
Zuwendungsempfangenden gemäß § 28 VwVfG
3. Erstellen von Entlastungsschreiben
4. Bericht über den Stand der Verwendungsnachweisprüfung jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden
Quartals
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Geschäftsbesorgungsvertrag auf dem Gebiet der Zuwendungen betreffend Zuwendungsmittel des politisch administrativen Bereichs der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Berlin
Land: Deutschland