Lieferung (Kauf) von eingeschossigen Laborcontainern für Start-up Labs Bahrenfeld (Hamburg) Referenznummer der Bekanntmachung: SLB_OV_01-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.slb.hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung (Kauf) von eingeschossigen Laborcontainern für Start-up Labs Bahrenfeld (Hamburg)
Die Start-up Labs Bahrenfeld sind ein Projekt der Innovationszentrum Forschungscampus Hamburg-Bahrenfeld GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen von DESY, der Universität Hamburg sowie der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Start-up Labs wurden im Jahr 2021 eröffnet und sind ein Inkubator für Start-Ups aus der Forschung, die einen physikalischen oder bio-physikalischen Hintergrund haben. Diese "Deeptech-Start-ups" brauchen nicht nur moderne Büros, schnelles Internet und eine gute Start-up-freundliche Umgebung. Sie brauchen komplexe Labor- und Werkstattflächen um ihre innovativen Hightech-Produkte herstellen zu können. In den Start-up Labs Bahrenfeld finden sie alles an einem Ort.
Gegenstand dieses Auftrags ist die Lieferung (der Kauf) einer Laborcontaineranlage für die Start-up Labs Bahrenfeld, bestehend aus insgesamt 20 Containern, davon 12 Container mit Laboreinrichtung.
Start-up Labs Bahrenfeld Luruper Hauptstraße 1 22547 Hamburg
Für den Betrieb der Start-up Labs Bahrenfeld werden 20 Container in der folgenden Ausführung benötigt:
- 12 Labor-Container und Laboreinrichtung
- 1 WC-Container
- 7 Büro-Container / Lager / Technik
Die Laborcontainer sind vollständig mit Laborausstattung bzw. Labormöbeln zu liefern, deren Einzelheiten sich aus der Funktionalen Leistungsbeschreibung sowie den Anlagen ergeben.
Die Container müssen fabrikneu sein; die Lieferung gebrauchter oder aufbereiteter Container ist ausgeschlossen.
Gegenstand der Ausschreibung ist zudem die Wartung der technischen Anlagen (insb. Lüftungs-, Kälte- und Gasanlagen) der Laborcontainer.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Maßen und der Ausstattung der Container, sind der Funktionalen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV (zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers) und § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMG66KJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.