Dienstleistungen für Testsysteme der Fahrzeuggeräte
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen für Testsysteme der Fahrzeuggeräte
Die Auftraggeberin benötigt insbesondere Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) für diverse bestehende Testsysteme im automatischen Mauterhebungssystem sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit Hochfrequenztechnik und Globalen Navigationssatellitensystemen (GNSS).
Mit Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) wurde der bestehende Rahmenvertragspartner, der für Entwicklung und Lieferung dieser Testsysteme zuständig ist, beauftragt.
Die Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) beziehen sich auf folgende Testsysteme:
1. LabHighway mit allen Hardware- und Softwarekomponenten
- Mechanischer Aufbau mit Grundgerüst und Drehturm, FzG-Aufnahmen sowie Halterungen und Einschüben für Steuerrechner, Monitore und weitere Peripherie (u.a. Antennen, DSRC-Module)
- BPRC-Module
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
- Computer, Monitore und sonstige Peripherie
- BPRC-Control SW
- Rack-API-SW
- Track-Visualisierer SW
- Tracks4Leader SW
- GUI4Leader SW
- GNSS4LEADER SW
- Drive-Simulator SW
2. Miniracks
- Firmware
- Mechanischer Aufbau mit Grundgerüst, FzG-Aufnahmen, BPRC-Modulen, Antennen und DSRC-Modulhalterungen
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
- OBU-IP-Router zur Ansteuerung der FzG über TCP/IP
3. Maxiracks (auch Integrationsracks genannt)
- Firmware
- Mechanischer Aufbau mit Grundgerüst, FzG-Aufnahmen, BPRC-Modulen, Antennen und DSRC-Modulhalterungen
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
OBU-IP-Router zur Ansteuerung der FzG über TCP/IP
4. DSRC-HiL-Tester
- Firmware
- Separate Tisch-Schirmkammer
- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
5. FzGP-Tester
- Firmware
- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
6. SOBI-Tester
- Firmware
- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
- Kalibrierung
7. FzG-Racks für Massenprozesse
- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten
- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung
8. Diverse SW-Testtools für manuelle Tests
- FiT-Tool
- DSRC-Skripte
- FzG-Loggingskripte
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Beauftragung des bestehenden Auftragnehmers ist im Rahmen der Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt, weil aus technischen Gründen mit Blick auf die Gesamtumstände kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Testsysteme wurden vom Unternehmen Breuer speziell für die Fahrzeuggeräte der Auftraggeberin entwickelt und sind auf diese abgestimmt. Die Leistungen im Zusammenhang mit den Testsystemen eines anderen Unternehmens sind damit nahezu ausgeschlossen.
Die Wartung, Instandhaltung und Anpassung der Testsysteme kann nur vom bestehenden Vertragspartner vorgenommen werden, da dieser die Systeme kundenspezifisch entwickelt hat und aus diesem Grunde über das Gesamtsystem über ein einzigartiges und umfassendes Wissen verfügt. Für die gewünschten Leistungen werden vertiefte Kenntnisse der Testumgebung der Auftraggeberin und Testszenarien benötigt.
Die Beauftragung eines anderen Unternehmens wäre auch mit einem unverhältnismäßigen zeitlichen Mehraufwand verbunden. Denn die Einarbeitung eines neuen Vertragspartners müsste zu-nächst bei dem Unternehmen Breuer selbst erfolgen und würde einen Zeitaufwand von mindestens 200 Personentagen bedeuten. Außerdem müsste zusätzlich eine Einarbeitung bei Auftraggeberin selbst erfolgen die mit mindestens 40 weiteren Personentagen verbunden wäre. Zusätzlich würde das über die Jahre gewonnene Knowhow über die für Auftraggeberin entwickelten Testsysteme verloren gehen. Indes erscheint es nicht vertretbar im Hinblick auf die speziell für Auftraggeberin entwickelten Testsysteme einen neuen Vertragspartner zu verpflichten, da dies mit einem enormen Personalaufwand verbunden wäre.
Der mangelnde Wettbewerb ist darüber hinaus nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV). Die rechtlichen Grenzen des Leitungsbestimmungsrechts des Auftraggebers werden mit der Beauftragung der Dienstleistungen eingehalten, da objektive und auftragsbezogene Gründe die Auswahl sachlich rechtfertigen.
Die Beauftragung des Unternehmens Breuer muss auch für eine Laufzeit von länger als 4 Jahren erfolgen, da im Gegenstand der beabsichtigen Rahmenvereinbarung ein begründeter Sonderfall vorliegt (vgl. § 21 Abs. 6 VgV). Es wurden sehr hohe Investitionen in die komplexe Testsysteme getätigt, deren Nutzungs- und Verschleißdauer länger als 4 Jahre beträgt. Der Wechsel des Vertrags-partners nach Ablauf von 4 Jahren wäre nicht wirtschaftlich und nicht nachhaltig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. Ziff. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Ver-traulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin nicht möglich (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 160 GWB:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von verga-berechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de