Markenentwicklung- und führung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.degewo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Markenentwicklung- und führung
RV Markenentwicklung und -führung sowie Erstellung digitaler und analoger Kommunikationsmaßnahmen
Die bestehende Marke „degewo“ wurde in 2007 eingeführt. Seitdem wird die Marke unverändert eingesetzt. Inhaltlich soll die Marke nun überprüft und nachjustiert werden, da im Laufe der letzten Jahre sich die Anforderungen an degewo inklusive der Marktsituation wesentlich verändert haben, sodass die Marke inhaltlich als auch zielgruppenspezifischer ausgerichtet werden muss, um die Unternehmensziele von degewo zu forcieren.
In diesem Bewusstsein haben wir im Jahr 2021 eine klassische EU-Ausschreibung zur Markenprüfung und-entwicklung durchgeführt. Das Verfahren musste abgebrochen werden.
Folgende Aufgaben sind zu erfüllen:
Der Auftragnehmer unterstützt degewo bei der strategischen Markenüberprüfung, Markenentwicklung und Markenpositionierung sowie bei der operativen Markenführung, um mit und für degewo die führende Marktposition zu erhalten, auszubauen, weiterzuentwickeln und zu schärfen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dienstleistungsauftrag, der an den Gewinner oder an einen der Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird
Im Jahr 2021 wurde eine EU-weites Verhandlungsverfahren für diese Leistungen durchgeführt. Das Verfahren musste abgebrochen werden, da die bietenden Agenturen aus degewo-Sicht die erforderlichen Leistungen für die Markenentwicklung gerade im strategischen Bereich im Pitch nicht darstellen konnten. Das lag einerseits an strategischen Inhalten, die degewo zu diesem Zeitpunkt noch nicht erarbeitet hatte, andererseits hatten sich Agenturen beworben, die eine Stärke in der Umsetzung von Inhalten aufwiesen, jedoch keine Kompetenz im strategischen und konzeptionellen Arbeiten zeigten.
Aufgrund dessen haben wir uns in 2021 entschieden, ein Auswahlverfahren mit einer Pilotphase aufzusetzen, in dem wir als Auftraggeber mit Agenturen gemeinsam eine Aufgabe lösen, um erkennen zu können, wie die Agenturen konzeptionell und strategisch arbeiten, wie sie sich auf uns als Kunden einstellen und wie die Arbeitsweisen der Agenturen mit unserem Unternehmen zusammenpassen. Wir haben fünf Agenturen nach einem Kennenlerngespräch aufgefordert, eine Aufgabe zunächst in einem Angebot preislich darzustellen. Daraus haben wir auf Basis der abgegebenen Angebote zwei Agenturen ausgewählt, die im Piloten gegeneinander angetreten sind. Insgesamt haben die Agenturen zwei Workshops angeboten sowie im Nachgang jeweils eine Ergebnispräsentation gehalten.
Während des gemeinsamen Arbeitens hat sich gezeigt, dass eine Agentur eine andere Auffassung von Projektmanagement hat als degewo. Die Arbeitsweise der Agentur war sehr agil, wenig timing-orientiert und aus degewo-Sicht wenig zielorientiert. Die Arbeitsschritte im Piloten zeigten aus unserer Sicht keine logische Abfolge, um das von uns formulierte Ergebnis zu erzielen.
Die Agentur wirDesign zeigte im Piloten sehr schnell ein inhaltliches Verständnis für degewo, indem sie sich gut eingearbeitet hat und inhaltlich bereits nach dem ersten Workshop gezeigt hat, dass sie verstanden hat, wofür degewo steht. Des Weiteren weist die Agentur eine gute Projektmanagementkenntnis sowie konzeptionelle Kompetenzen auf. Insgesamt haben wir den Rahmenvertrag auf ein Jahr ausgerichtet mit dreimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13189
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland