Anpassung Kontrollsoftware wegen Tausches des Kreditkartenterminals
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anpassung Kontrollsoftware wegen Tausches des Kreditkartenterminals
Die Auftraggeberin ist ein leistungsstarker Technologie-Dienstleister für die Mauterhebung und -kontrolle und betreibt seit dem 1. Januar 2005 eines der größten Mautsysteme weltweit. Die Hauptaufgabe ist es, die Lkw-Maut in Deutschland nach den gesetzlichen Vorgaben einzunehmen und an den Bundeshaushalt zu transferieren.
Zwischen der Auftraggeberin und dem derzeitigen innovationspartnerschaftlich verbundenen Systempartner besteht seit 2015 ein umfassendes Vertragsverhältnis hinsichtlich der vormals 5. Generation zur Durchführung der manuellen Kontrolle sowie über die Wartung und Reparatur der 5. Generation („KonMa 5G“) sowie Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Aktualisierung der Kontrolltechnik. Aus diesem Grunde ist der Leistungsabruf aus der systempartnerschaftlichen Verbundenheit aus dem gesamtvertraglichen Konstrukt und hilfsweise nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB und § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. Ziff. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin nicht möglich (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 160 GWB:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von verga-berechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Aufgrund des Modell-Tausches der in den Kontrollfahrzeugen der 6. Generation (KonMa 6G) befindlichen Kreditkartenterminals ist die Durchführung einer notwendigen Anpassung der KonMa-Software erforderlich. Alle bisher möglichen Funktionen sollen dabei erhalten und um zusätzliche Funktionen ersetzt werden.
Die von dem derzeitigen Auftragnehmer durchgeführten Software-Anpassungen werden auf der Softwareversion der KonMa 6.1 (Gebietsvorgabe 3.0) aufbauen. Die angepasste Software muss dabei gemeinsam mit dem Tausch des Kreditkartenterminals installiert werden. Dabei werden die nachfolgenden Anpassungen durchgeführt:
- Anpassung aktd: Innerhalb der KonMa wird der daemon zur Ansteuerung des Kreditkartenterminals auf das Interface des neuen Terminals und die Kommunikation von einer seriellen Kommunikation über die RS232 Schnittstelle auf eine Kommunikation über WLAN und TCP/IP umgestellt. Das Interface selbst bleibt dabei unverändert.
- Anpassung Kontrollfallnummer: Die bisherige 19-stellige Kontrollfallnummer der KonMa wird bei der Kommunikation mit dem neuen Kreditkartenterminal auf die 24-stellige Kontrollfahrzeugnummer umgesetzt.
- Anpassung Quittungsausdruck: In der Anschreibeliste der KonMa werden alle Spalten für die Barzahlung entfernt, sowie die Kontrollnummer von der 19-stelligen auf eine 24-stellige Variante umgestellt. Diese Umstellung soll sowohl für die Anlage in der KonMa-GUI als auch für den Ausdruck der Anschreibeliste gelten.
- Entfernung Barzahlung: Die Möglichkeit zur Barzahlung und zur Mischzahlung werden aus allen KonMa-Masken entfernt.
- Anpassung Firewall: Die Firewalleinstellungen werden für die Kommunikation mit den Kreditkartenterminal angepasst.
Änderungen an den zentralen Systemen sind indessen nicht vorgesehen. Alle Funktionen der KonMa-Software der Version 6G sollen - unter Berücksichtigung der abweichenden Anforderungen – beibehalten werden.
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Aufgrund des Modell-Tausches des Kreditkartenterminals wurden zusätzliche softwareseitige Anpassungen im Rahmen der Vertragsausführung notwendig. Diese waren bislang nicht im benötigten Umfang im Vertragsverhältnis erfasst. Deren Notwendigkeit hat sich erst auf Grund von neu auftretenden Gegebenheiten ergeben.
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:Der Leistungsabruf ist aufgrund der bestehenden systempartnerschaftlichen Verbundenheit aus dem gesamtvertraglichen Konstrukt und hilfsweise nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB und § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt. Die Anpassungen bauen unmittelbar auf den vom Systempartner entwickelten Konzepten auf, weshalb nur dieser über ein einzigartiges Wissen verfügt, um die benötigten Anpassungen ohne technische Hindernisse durchzuführen. Ein Auftragnehmerwechsel stellt für die Bestandsoftware ein erhebliches technisches Risiko dar, wenn spätestens bei der Regression der bestehenden Funktionalitäten Fehler auftreten und diese Fehler nicht mehr eindeutig den jeweiligen Auftragnehmern zuordenbar sind. Dadurch ist die Geltungsmachung von Gewährleistungspflichten zur Fehlerbeseitigung erheblich erschwert bzw. bei Schad