Frankfurt am Main Hbf, ergänzende Planung Erneuerung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (50Hz) Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI60320
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Frankfurt am Main Hbf, ergänzende Planung Erneuerung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (50Hz)
Frankfurt am Main Hbf, ergänzende Planung Erneuerung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (50Hz)
Ergänzende Planung Erneuerung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (50Hz)
Lph 1-4
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Bei der Maßnahme liegt die Auftragswertschätzung über dem Schwellenwert EU. Die Ausschreibung
erfolgt auf Grundlage der SektVO im Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb
gem. SektVO §48 (9). Durch die Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems (nach SektVO §48) kann
die neuerliche Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs entfallen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Frankfurt am Main Hbf, ergänzende Planung Erneuerung der allgemeinen Haupt- und Sicherheitsstromversorgung (50Hz)
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37081
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.