Rahmenvertrag Systemkonfiguration und Lieferleistung Videotechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI61244

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Lieferauftrag

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 157-451266)

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvertrag Systemkonfiguration und Lieferleistung Videotechnik

Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI61244
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
35120000 Überwachungs- und Sicherheitssysteme und -einrichtungen
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Rahmenvertrag über den Kauf, Lieferung, Konfiguration und Systemintegration von Videoanlagen an Bahnhöfen der DB Station&Service AG

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
23/09/2022
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 157-451266

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: I.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Kommunikation
Anstatt:

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/ee005a30-d678-4e73-a377-9076876daf0f

muss es heißen:

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/d8abc336-904b-4fd1-ac4f-d005b4dad82e

Abschnitt Nummer: II.2.7)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Anstatt:

Beginn: 01.11.2022

Ende: 31.10.2025

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

muss es heißen:

Beginn: 09.11.2022

Ende: 31.10.2025

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

Abschnitt Nummer: IV.2.2
Stelle des zu berichtigenden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Anstatt:

Tag: 30.09.2022

Ortszeit: 14:30

muss es heißen:

Tag: 07.10.2022

Ortszeit: 14:00

Abschnitt Nummer: IV.2.6
Stelle des zu berichtigenden Textes: Bindefrist des Angebots
Anstatt:

Das Angebot muss gültig bleiben bis: 31.10.2022

muss es heißen:

Das Angebot muss gültig bleiben bis: 08.11.2022

Abschnitt Nummer: IV.2.7
Stelle des zu berichtigenden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anstatt:

Tag: 30.09.2022

Ortszeit: 14:30

Ort:

Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:

muss es heißen:

Tag: 07.10.2022

Ortszeit: 14:00

Ort:

Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:

Abschnitt Nummer: VI.4.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Einlegung von Rechtsbehelfen
Anstatt:

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.

muss es heißen:

Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: