Tower Los 14 Maler- und Putzarbeiten - Malervlies, Eckschutzschienen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 14 Maler- und Putzarbeiten - Malervlies, Eckschutzschienen
Im Zuge der Sanierung des gesamten Bauteils Kopfbau West inkl. des Towers werden nachfolgend Maler-und Putzarbeiten ausgeschrieben. Die Maler- und Putzarbeiten umfassen das gesamte Gebäude des Kopfbau West des ehemaligen Flughafen Tempelhofs. Das Gebäude hat dabei folgende Abmessungen: 70m x 13m x30m (LxBxH).
Flughafen Berlin Tempelhof
Anbringung von Malervlies an den Deckenflächen der Büroetagen Ebene 3-5
Anbringung von Malervlies an den denkmalgeschützten Querwänden in der Ebene 5
Anbringung einer Eckschutzschiene in der Ebene 6
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
- Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den Malerarbeiten gem. Haupt-
LV und sind als Vorleistung für die Beschichtungsarbeiten notwendig.
- Bei einer Neuausschreibung würden zusätzliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen.
Allein eine Neuausschreibung für die Nachtragsangebote würde einen weiteren
mind. 3- monatigen Zeitverzug bedeuten.
- Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten von 110 T€ (inkl. Vorhaltung der Baustelleneinrichtung
und Schadensersatz) würden die o.g. erforderlichen Maßnahmen eine Kostenerhöhung
von mind. 330T€ bedeuten, was die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem
überschreiten würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.
- Die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle würde enorm erschwert werden
(Mehraufwand, aufgrund der Schnittstellenproblematik, Gewährleistungsfragen und
Übergabe)
Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise
deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma liegen könnten, da die
Maßnahmen sehr kurzfristig umgesetzt werden müsste, um den Bauablauf nicht weiter
zu verzögern.
- Innerhalb der knappen Terminvorgaben würde es zu enormen weiteren Verzögerungen
kommen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Kosten (z.B. Vorbereitung Ausschreibung
durch Planer, Behinderungsanzeigen durch Folgegewerke) führen würde.
- Nachfolgende Ausbaugewerke werden voraussichtlich in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE 14, Maler- und Putzarbeiten / hier NT12, NA16 (Malervlies, Eckschutzschienen)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14055
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/