„Projekt Campus Nord: Entwässerung Außenanlagen“, ECA-2020-101, NT5 und NT6 Referenznummer der Bekanntmachung: Vermerk 2022_43
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bdr.de
Abschnitt II: Gegenstand
„Projekt Campus Nord: Entwässerung Außenanlagen“, ECA-2020-101, NT5 und NT6
„Projekt Campus Nord: Entwässerung Außenanlagen“, ECA-2020-101, NT5 und NT6
10969 Berlin
Im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens wurden Bauleistungen hinsichtlich der Entwässerung der
Außenanlagen im Projekt Campus Nord vergeben. Der Zuschlag wurde am 08.12.2022 an das Unternehmen
Stehmeyer + Bischoff Berlin GmbH & Co. KG erteilt.
Gegenstand der vorliegenden Beauftragung sind Nachträge zu diesen Bauleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
„Projekt Campus Nord: Entwässerung Außenanlagen", ECA-2020-101, NT 5 und NT 6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit gültigen Fassung.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
10969 Berlin
Im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens wurden Bauleistungen hinsichtlich der Entwässerung der
Außenanlagen im Projekt Campus Nord vergeben. Der Zuschlag wurde am 08.12.2022 an das Unternehmen
Stehmeyer + Bischoff Berlin GmbH & Co. KG erteilt.
Gegenstand der vorliegenden Beauftragung sind Nachträge zu diesen Bauleistungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Gegenstand der Beauftragungen im Rahmen der Nachträge 5 und 6 sind teilweise zusätzliche, teilweise geänderte Leistungen, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren, da sie vom Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar waren.
Die Nachträge 5 und 6 enthalten Mengenmehrungen bzw. Änderungen, z.B.:
- Mehrmehrungen im Bereich „Verbau“ sind vor allem Änderungen im Bauablauf geschuldet. Die vor Baubeginn festgelegten Baureihenfolgen konnten in Teilen nicht eingehalten werden. Leistungen, die in einer großen Baugrube zusammen erbracht werden konnten, mussten auf mehrere Abschnitte verteilt werden, sodass das Verbau flächenmäßig mehr eingesetzt werden musste.
- Mehrmehrungen im Bereich „Aushub von Boden“, „Boden Hauptverfüllung“, „Füllboden“ resultierten daraus, dass die Baugruben größer als geplant hergestellt und mehr Erdreich ausgehoben werden musste als angenommen, da sich während der Erdarbeiten unterschiedliche unvorhergesehene Hindernisse im Boden zeigen, z.B. undokumentierte alte Gebäudefundamente.
- Es wurde eine Zulage für den „Aushub von Boden“ vereinbart, da zum Zeit-punkt der ursprünglichen Vergabe die genaue Schadstoffsituation im Erdreich nicht bekannt war. Die Beprobung der Boden ist baubegleitend erfolgt, bzw. die genaue Abfalleinstufung des Bodens wurde während der Bauphase ermittelt. Mit dem Fortschritt der Bauarbeiten im Bauabschnitt 1 hat sich herausgestellt, dass die in der Ausschreibung angenommene Mengen für den Boden bis Z1.2, bzw. die im Nachtrag 1 angenommene Menge für den Boden größer als Z1.2, der tatsächlichen Situation vor Ort nicht entsprechen.
Bei den Nachträgen handelt es sich vorrangig um zusätzliche Leistungen, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren, da sie vom Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar waren. Diese zusätzlichen Leistungen sind aber zwingend notwendig, um den Vertragszweck zu erfüllen. Es handelt sich um zusätzliche Bauleistungen, die für den Erfolg des Bauprojektes BRICK unerlässlich sich.Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre für diese Leistungen nicht in Frage gekommen, da es sich größtenteils um Mengenmehrungen zu Leistungspositionen handelt, die im ursprünglichen Vergabeverfahren bereits vorgesehen waren. Eine nachträgliche Vergabe von Teilmengen an einen anderen Auftragnehmer wäre weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll.Zudem wären dem Auftraggeber erheblicher Aufwand hinsichtlich Kosten und Verzögerungen im Bauprozess entstanden.Insofern ist die Beauftragung der Änderung des Vertrages gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB möglich.