Online-Test Fahrpersonal, Auszubildende, dual Studierende und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0743-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Online-Test Fahrpersonal, Auszubildende, dual Studierende und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst
Bereitstellung von Online-Tests als Bestandteil des Recruitingprozesses für die Zielgruppen Fahrpersonal (U-Bahn, Straßenbahn, Bus), Auszubildende, Dual Studierende sowie Mitarbeiter*innen im Sicherheitsdienst.
Berlin
Gegenstand des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb Gegenstand des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ist die Bereitstellung von Online-Tests zur Nutzung durch die BVG als Bestandteil des Recruitingprozesses für die Zielgruppen Fahrpersonal (U-Bahn, Straßenbahn, Bus), Auszubildende, Dual Studierende sowie Mitarbeiter*innen im Sicherheitsdienst. Auftragszeitraum Die BVG beabsichtigt, einen Vertrag für drei Jahre, zzgl. einer einseitig durch die BVG auszuübenden Fortführungsoption. Die BVG hat das Recht, diesen Vertrag einseitig bis zu zweimal, um jeweils bis zu 12 Monate zu verlängern. Start der Maßnahme soll umgehend nach Vertragsabschluss sein. Zielstellung Ergänzend zu bereits existierenden Recruitingmaßnahmen soll ein Online-Test als Vorauswahlstufe im Rahmen des Recruitingprozesses für die o. g. Zielgruppen in Form eines modularen Testaufbaus für die Zielgruppen weiterhin nutzbar sein. Der administrative Aufwand für die Recruiter*innen ist durch einfache Handhabung des Online-Testsystems (Anlegen, Versand und Auswertung der Tests, Nachhalten von Testrückläufen, Datenübertragung) gering. - Siehe Prozessdarstellung in der Anlage.
Der Vertrag tritt mit Erteilung des Zuschlags durch die BVG mit Wirkung zum 01.08.2022 in Kraft und hat eine Erstlaufzeit von drei Jahren. Der Vertrag endet grundsätzlich ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Die BVG hat das Recht, diesen Vertrag einseitig bis zu zweimal, um jeweils bis zu 12 Monate zu verlängern. Dieses Optionsrecht muss zu seiner Wirksamkeit von der BVG spätestens jeweils 12 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer in Anspruch genommen werden. Optionen gemäß Leistungbeschreibung ID.005 Einführung berufsbezogener Persönlichkeitstest ID.008 Erweiterung des Umfanges um eine Berufsgruppe p.a. ID.038 Bereitstellung von Test Umgebung und Live Umgebung
Vorgehen für die Zuschlagswertung Die gewichteten Bewertungskriterien für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anforderungen zur Zuschlagserteilung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und Bewertrungsmatrix. Für die Wertung der Angebote werden die in den Bewertungsmatrizen zu entnehmenden Zuschlagskriterien herangezogen und gewichtet. Über alle Kriterien wird die gewichtete Gesamtpunktzahl ermittelt. Der Preis (Preisblatt) geht zu 50%, die Qualität (Bewertungskriterien und Konzepte) ebenfalls zu 50% in die abschließende Bewertung ein.
Leistungspunkte Für Bewertungskriterien können maximal 404 Punkte erreicht werden, für Konzepte maximal 180 Punkte. Die jeweiligen Leistungspunkte werden über den Zielerreichungsgrad (Erreichte Punktzahl in Bezug auf Maximalpunktzahl in Prozent) ermittelt.
Die Gesamtpunktzahl der Leistung (Leistungspunkte) setzt sich zusammen aus 50% der erreichten Punkte für Bewertungskriterien und 50% der erreichten Punkte für Konzepte.
Die Berechnung erfolgt also gemäß der folgenden Formel: Gesamtpunktzahl Leistung = 0,5 * Gewichtete Punkte [Bewertungskriterienpunkte] + 0,5 * Gewichtete Punkte [Konzeptpunkte] Zuschlagserteilung Der Bieter mit dem höchsten Quotienten aus Leistungspunkte und Angebotspreis multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor (1.000.000) erhält den Zuschlag für sein Angebot. Dies entspricht der einfachen Richtwertmethode.
Die Bewertungsgrundlage (sogenannte Kennzahl der Angebote) berechnet sich wie folgt:
Kennzahl = Gesamtpunktzahl[Leistung] / Angebotspreis * Gewichtungsfaktor
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Online-Test Fahrpersonal, Auszubildende, dual Studierende und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68167
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.