Grünflächenpflege
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10407
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kigaeno.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Grünflächenpflege
Die Kindergärten NordOst sind ein Eigenbetrieb des Landes Berlin und betreiben Kindergärten in den Bezirken Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin.
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist der Abschluss eines Vertrages über Grünflächenpflegedienstleistungen für die Liegenschaften der Kindergärten NordOst.
Leistungsbeginn ist der 01.01.2023.
Mengenlos 1
Berlin
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist der Abschluß eines Vertrages über Grünflächendienstleistungen für die Kindergärten NordOst
Mengenlos 2
Berlin
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist der Abschluß eines Vertrages über Grünflächendienstleistungen für die Kindergärten NordOst
Mengenlos 3
Berlin
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist der Abschluß eines Vertrages über Grünflächendienstleistungen für die Kindergärten NordOst
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mengenlos 1
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mengenlos 2
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mengenlos 3
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren Grünflächenpflege muss nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden.
Das Beschaffungsvorhaben wird Gegenstand eines neuen Vergabeverfahrens nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV sein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.