Anmietung von fabrikneuen Druckern und Multifunktionsgeräten mit All-In Wartung Referenznummer der Bekanntmachung: VV2022_01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.md-bb.org
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von fabrikneuen Druckern und Multifunktionsgeräten mit All-In Wartung
Anmietung von fabrikneuen Druckern und Multifunktionsgeräten mit All-In Wartung
Berlin, DE
Gegenstand der Ausschreibung ist die Ausstattung aller Standorte des AUFTRAGGEBERS mit Druckern und Multifunktionsgeräten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anmietung von fabrikneuen Druckern und Multifunktionsgeräten mit All-In Wartung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47807
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.canon.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahren/bb1.c.478846.de
Die Unwirksamkeit des Abschlusses des Vertrages kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden ist. Die Geltendmachung muss innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).