Rahmenvertrag zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0638-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse mit einer optionalen Laufzeit bis 2030. Seitens der Fahrzeughersteller ist nur das GSP Mikrofon freigegeben und zugelassen. Es ist Bestandteil der speziell auf den Omnibus abgestimmten Kommunikationsanlage.
Berlin
Lieferung von Schwanenhalsmikrofone für Linienomnibusse BVG Mat.Nr.: 56005
Schwanenhalsmikrofon GSP M4-S60/18 (BUS), Ausführung BVG
GSP Best.-Nr.: V119402
Schwanenhalsmikrofone werden durch mechanische und elektrische defekte funktionsunfähig und müssen entsprechend
ausgetauscht werden. Seitens der Fahrzeughersteller ist nur das GSP Mikrofon freigegeben und zugelassen. Es ist Bestandteil der speziell auf den Omnibus abgestimmten Kommunikationsanlage.
Das Mikrofon dient im Omnibus sowohl als Kommunikationsmi.ttel vom Fahrer zum Fahrgast als auch zwischen Fahrer und Funkleitstelle. Eine Kommunikation zur Funkleitstelle ist zwingend notwendig speziell in Not-oder Gefahrensituationen welche im Betrieb auftreten können.
Optionszeiträume gem. besonderen Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen:
01.07.2024 bis 30.06.2026
01.07.2026 bis 30.06.2028
01.07.2028 bis 30.06.2030
Veränderungen der Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Eignungsprüfung hat der Bieter/Bewerber für sich und ggf. für Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Das Formblatt (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Eigenerklärung:
- zum Wettbewerbssregister
- Angaben zur Betriebshaftpflicht-/Berufshaftpflichtversicherung
- Zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister
- über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §123, 124 GWB
- über die Zahlung von Steuern
- über die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse und sonstige Sozialversicherungsträger,
- zum Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
- dass keine schweren Verfehlungen vorliegen (Auszug gem. § 30 Abs. 5 BZRG)
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte der zuständigen Handwerkskammer oder Zugehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer,
Die Erklärungen
- über Zahlung von Mindestlohn gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz(GVBl. für Berlin vom 22.07.2010, geändert mit GVBl. für Berlin vom 16.06.2012)
- über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz(GVBl. für Berlin vom 22.07.2010, geändert mit GVBl. für Berlin vom 16.06.2012)
- die Erklärung gemäß Frauenförderverordnung(FFV) § 1 Abs. 2
FFV
sind mit dem Angebot einzureichen. Die entsprechenden Erklärungen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Für Bewerber-/Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung von
jedem Mitglied auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen. Dasselbe gilt für mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot benannte Nachunternehmer. Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bewerber/Bieter eine auch für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber eine zutreffende Eigenerklärung für dieses
Unternehmen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen. Für die Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formular "Verpflichtungserklärung" (Formblatt Eignugsleihe) zu verwenden.
Nach Ablauf der Frist zur Einsendung der Teilnahmeanträge/Angebote wird die BVG die eingegangenen Anträge/Angebtoe prüfen und die Eignung feststellen. Es erfolgt zunächst eine formale Prüfung (fristgerechter Eingang, Vollständigkeit) sowie anschließend eine Eignungsprüfung. Für die Eignungsprüfung werden die in Kapitel 1.1.3 der Allgemeinen Verfahrenshinweisegenannten Unterlagen herangezogen. Zum Nachweis der Eignung sind Referenzen vorzulegen.
- durchschnittliche Mitarbeiteranzahl in den letzten drei Jahren mind. 10
- durchschnittlicher Gesamtumsatz von mind. [Betrag gelöscht] EUR in den letzten 3 Geschäftsjahren
- mind. drei Refrenzen über vergleichbare Leistungen eingereicht
- aktuelle Handelsregisterauskunft eingereicht
Abschließend folgt die technische/kaufmännische Prüfung der zugelassenen Angebote und deren Auswertung.
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabekooperation.berlin/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-182edf2f974-466fcbb77806ff8b
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.