U4-Verlängerung Horner Geest - Ingenieurleistungen Bauüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: 257932
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://hochbahn.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.hochbahn.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
U4-Verlängerung Horner Geest - Ingenieurleistungen Bauüberwachung
Finales Angebot für die
Vergabe der Ingenieurleistungen für die Überwachung der Bauarbeiten (Bauüberwachung) für den Neubau der U4-Verlängerung auf die Horner Geest.
Hamburger Hochbahn AG Steinstraße 20 20095 Hamburg
Die HOCHBAHN beabsichtigt, die U-Bahn-Linie U4 auf die Horner Geest zu verlängern. Hierfür soll diese U-Bahn-Linie ab der bestehenden Haltestelle Horner Rennbahn durch eine unterirdische Strecke mit einer Länge von rd. 1.900 m in offener Bauweise in 2 Bauabschnitten neu errichtet werden. Der Bauabschnitt 1 ist bereits in Ausführung.
In diesem Zusammenhang werden die Haltestelle Horner Rennbahn umgebaut und erweitert sowie die beiden Haltestellen Stoltenstraße und Horner Geest neu gebaut. Weiterhin werden eine Abstellanlage, ein Verzweigungsbauwerk und ein Umfahrungsbauwerk mit einer Länge von rd. 700 m errichtet.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die Bauüberwachungsleistungen für die Spezialtiefbau-, Erdbau-, Rohbau- und Gleisoberbauarbeiten, den Raumbildenden Ausbau sowie die Verwertung der Aushubböden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftrag wird im Verhandlungsverfahren vergeben. Unternehmen, die am Vergabeverfahren teilnehmen wollen, haben zunächst beim Auftraggeber einen schriftlichen Teilnahmeantrag vorzulegen und hiermit ihre Eignung nachzuweisen. Diesem Teilnahmeantrag sind die gemäß Nr. III.1.2) und III.1.3), Ziffern 1 bis 11, geforderten Angaben und Nachweise vollständig beizufügen.
Diese Angaben und Nachweise entsprechend Nr. III.1.2) und III.1.3), Ziffern 1 bis 11, sind nach o.g. Reihenfolge kurz und prägnant
zusammenzufassen. Nur diese Informationen werden bei der Bieterauswahl berücksichtigt. Die Angaben und Nachweise entsprechend Nr. III.1.2) und III.1.3), Ziffern 1 bis 11, sind auch für alle Beteiligten einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft fachlich bezogen auf den jeweiligen zu erbringenden Leistungsteil einzureichen.
Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen anstatt der geforderten Angaben und Nachweise vergleichbare, geeignete Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorlegen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache, bzw. mit Übersetzung in die deutsche Sprache, vorzulegen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YE36R42
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]