Projekt BRICK (Rohbauarbeiten) Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-017
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesdruckerei.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt BRICK (Rohbauarbeiten)
Als Teil des Campus Süd der Bundesdruckerei (bdr) in 10969 Berlin sollen die denkmalgeschützten Bestandsgebäude 04, 05, 06, 10, 14, 21 und 22 mit ca. 8.150 m2 BGF saniert und zu einem Gewerbehof mit Büro- und Gewerbenutzung entwickelt werden. Das Gebäude 06 wird mit der Aufstockung eines Staffelgeschosses um ca. 300 m2 erweitert.
Die Baumaßnahme setzt sich aus mehreren aneinandergrenzenden Gebäudeteilen zusammen, die an vier Innenhöfe (Hof 3, 4, 7 und 8) angrenzen. Die Gebäude stehen auf einer Grundfläche von ca. 1.400m2 und umfassen ca. 31.000 m3 BRI. Die Erschließung der 2 bis 5 Obergeschosse erfolgt über mehrere Treppenhäuser und einen Aufzug. Der höchste OKFF der Nutzfläche befindet sich bei ca. + 19,40m.
Berlin
Vergabeeinheit 05 "Rohbauarbeiten" Gegenstand der Ausschreibung VE05-Rohbauarbeiten sind die Baustelleneinrichtung einschließlich Fassadengerüst (auch für die folgenden Gewerke), Abbruch und Bodenarbeiten zur Sanierung der Grundleitungen, die Vergrößerung bzw. Herstellung von Fenster-, Tür- und TGA-Öffnungen mit den entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen, der Abbruch des Daches Gebäude 06 und Herstellung einer neuen Geschossdecke für die weitere Dachaufstockung, der Neubau von Mauerwerkswänden und die Herstellung von neuen Treppenläufen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt BRICK (Rohbauarbeiten) ECA-2022-017
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu den Ziffern II.1.7) und V.2.4): Eine Angabe der Auftragswerte erfolgt nicht, weil dies den legitimen Geschäftsinteressen des erfolgreichen Bieters (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) sowie den fairen Wettbewerb künftiger Vergaben dieser Aufträge beenträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit gültigen Fassung.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Ort: Bonn
Land: Deutschland