Erbringung der Genehmigungsplanung für Gebäudeteil F I Referenznummer der Bekanntmachung: FV12-22-0531-10-05
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10704
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Deutsche-Rentenversicherung-Bund.de/Einkaufskoordination/NetServer
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung der Genehmigungsplanung für Gebäudeteil F I
Zusätzliche optionale Generalplanungsleistungen der Leistungsphase 4 nach HOAI für den Gebäudeteil F I im Rahmen der Modernisierung des Gesamtkomplexes Ruhrstraße der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin
Berlin
Zusätzliche optionale Generalplanungsleistungen (Objektplanung Gebäude und Innenräume, Fachplanung Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1 bis 8, Tragwerksplanung, Bauphysik, Brandschutz) der Genehmigungsplanung (LPH 4) der HOAI für den Gebäudeteil F I im Rahmen des Bauvorhabens Modernisierung Gesamtkomplex Ruhrstraße in Berlin-Wilmersdorf.
Aufgrund ausstehender Genehmigungen erfolgt eine optionale Beauftragung.
Eine Veröffentlichung der Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung unter Ziff. II.1.7) bzw. zum Wert des Auftrags unter Ziff. V.2.4) erfolgt nicht, da eine Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen des beauftragten Unternehmens schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Die Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Bei der Erbringung der Genehmigungsplanung handelt es sich um zusätzlich erforderliche Leistungen i. S. d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die benötigten Planungsleistungen der LPH 4 sind für den Gebäudeteil F nicht Teil des ursprünglichen Auftrags und auch nicht Teil bereits erfolgter Vertragserweiterungen. Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden und ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die zusätzlichen Leistungen sind notwendig, um die Ziele des Generalplanungsvertrags umzusetzen. Die angestrebte gemeinsame Nutzung des Gebäudeteils E, für den der Auftragnehmer die Planungsleistungen der LPH 4 ebenfalls erbringen wird, und des Gebäudeteils F ist nur realisierbar, wenn es für beide Gebäudeteile eine Vor- und Entwurfsplanung nach einem abgestimmten Konzept gibt nebst darauf aufbauender Genehmigungsplanung.
Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Wirtschaftliche und technische Gründe, die gegen einen Wechsel des Auftragnehmers sprechen, liegen wie folgt vor:
- So ist wegen der angestrebten gemeinsamen Nutzung der Gebäudeteile E und F für eine optimale Zielerreichung nicht nur die Vor- und Entwurfsplanung "aus einer Hand" zu erbringen, sondern ebenso die darauf aufbauende Genehmigungsplanung. Beim Einsatz eines anderen Auftragnehmers für die LPH 4 zu Gebäudeteil F wird eine deutlich weniger optimale oder von der bisherigen Konzeption abweichende Lösung gefunden. Jedenfalls ist bei Einsatz eines anderen Auftragnehmers mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, welche die Erreichung der Ziele in Bezug auf Gebäudeteil F verhindern, zumindest aber erheblich gefährden.
- Es ist unzweckmäßig, den Verlust der bereits erfolgten Abstimmungen zwischen dem Auftragnehmer und der Bauaufsicht, dem Stadtplanungsamt und der Denkmalschutzbehörde in Kauf zu nehmen verbunden mit dem Risiko, dass es bei der Erzielung der Baugenehmigung durch ein neues Planungsbüro zu (erheblichen) Verzögerungen kommt.
- Hinzu kommt, dass bei Einsatz eines weiteren Auftragnehmers schwierige und komplexe Haftungsabgrenzungen auftreten.
Erhebliche Schwierigkeiten liegen bei einem Auftragnehmerwechsel aufgrund des erheblichen Einarbeitungsaufwands und damit verbunden eine erhebliche Verzögerung bei der Leistungserbringung, der zusätzlichen Vergütung des Einarbeitungsaufwands und des überlegenen Sachwissens des bisher beauftragten Auftragnehmers vor. Außerdem wird die Leistung der LPH 4 in der Finalisierungsphase der LPH 3 erbracht. Bei Vergabe an einen anderen Auftragnehmer geht die Synergie durch die Parallelität in der Planung verloren, da zuerst die LPH 3 komplett abgeschlossen sein muss, bevor die LPH 4 beginnen kann.
Eine Änderung des Gesamtcharakters der Leistung liegt im Übrigen nicht vor. Die Wertgrenze von 50 Prozent gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ebenfalls eingehalten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erbringung der Genehmigungsplanung für Gebäudeteil F I
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]