Softwarelösung für Controlling, Risiko- und Treasurymanagement von Geld- und Wertpapieranlagen Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA:2022-06-21-BV-SPE
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarelösung für Controlling, Risiko- und Treasurymanagement von Geld- und Wertpapieranlagen
Leistungsgegenstand ist eine Softwarelösung, mit der der Investmentprozess der AOK-Finanzmanagement GmbH effizient und effektiv umgesetzt werden kann. Ziel ist es hierbei, fehleranfällige Doppelerfassungen zu vermeiden, Optimierung / Vereinfachung von Prozessen bzw. Automatisierung von Arbeitsschritten beim Portfoliomanagement, Anlagecontrolling sowie Risikomanagement zu erreichen.
Die angebotene Softwarelösung muss "Homeoffice"-tauglich sein.
Es wird erwartet, dass die angebotene Software Grunddaten - insbesondere für Anleihen - (z. B. Stammdaten, Kursinformationen - börslich, außerbörslich und OTC-, Marktdaten -Realtime, zeitverzögert und historisch- usw.) abbildet und Funktionalitäten umfasst, die für ein Portfoliomanagement, Anlagecontrolling und Risikomanagement notwendig sind. Hierzu zählen u. a. die Funktionstrennung und das Vier-Augen-Prinzip.
Im Zusammenhang mit dem Anlagerisikomanagement und Kontrollverfahren muss das Softwaretool in der Lage sein, die mit der Anlagetätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken im Rahmen der Anlagerichtlinien zu erkennen, zu bewerten, zu kontrollieren, zu berichten und zu dokumentieren.
Die Softwarelösung muss durch den Auftragnehmer, nach Vorgaben des AOK Bundesverbands, in dessen IT Umgebung integriert werden können.
Der Auftragnehmer ist in der Lage, die Einführung der Software bei der AOK-Finanzmanagement GmbH zu begleiten und bietet die Möglichkeit, soweit wie es notwendig ist, mit eigenem Personal vor Ort die Einführung sicherzustellen. Zur Einführung zählt auch die Schulung der Mitarbeitenden der AOK-FM. Die Einführung soll ab dem III. Quartal 2022 beginnen.
Nach der Einführungsphase soll die Softwarelösung bis Ende 2022 in Betrieb genommen werden.
1. Vertrag
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, mindestens in einem Turnus von 5 Jahren die Wirtschaftlichkeit des Vertrages zu überprüfen und ggf. das ohnehin bestehende ordentliche Kündigungsrecht nach 20.1 AGB auszuüben. Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung von Leistungen von Personen nach Aufwand.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Softwarepaket für die Finanzanalyse and Buchhaltung
Ort: New York
NUTS-Code: US United States
Land: Vereinigte Staaten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6DCN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".