Trassierungssoftware CARD_1 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10062
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Trassierungssoftware CARD_1
Das Ziel ist es, auch nach Übergang der Verantwortlichkeiten von den Landesstraßenbetrieben auf die Autobahn GmbH des Bundes, vor dem 01.01.2021 begonnene, laufende Straßenprojekte weiterzubearbeiten und den Zugriff auf bereits abgeschlossene Projekte zu gewährleisten.
Unmittelbar nach Vertragsschluss sind ausreichend Werkzeuge resp. Softwarelösungen zur Verfügung zu stellen, damit die Kernprozesse des Planens, Bauens, Betreibens und Erhaltens effizient und nach einheitlichen Maßstäben abgewickelt werden können.
Hierzu ist card_1 erforderlich, um bestehende und laufenden Projekte, die von den Ländern übernommen wurden, weiterbearbeiten zu können und keine Datenverluste bei der Migration in Kauf nehmen zu müssen.
Die Zielgruppe von card_1 umfasst aktive Nutzer in den operativen Einheiten der Autobahn GmbH des Bundes. Die Nutzer haben unterschiedliche Schwerpunkte bei der Nutzung von card_1 und lassen sich gemäß dem unter Kapitel 4 aufgeführten Funktionsumfang in Nutzergruppen einteilen
Die Nutzer sind hauptsächlich den beiden Bereichen Planung Strecke sowie Vermessung zuzuordnen. In diesen beiden Bereichen besteht der Hauptbedarf für card_1. Die Nutzer haben unterschiedliche Erfahrungsschätze was die Verwendung der Software angeht. Es gibt erfahrene Nutzer, die die Anwendung schon aus dem Landesbetrieb kennen. Es gibt aber auch neue Anwender.
Dementsprechend ist eine anwenderfreundliche, im Idealfall in weiten Teilen selbsterklärende Software zu beschaffen. Ebenfalls ist das Schulungskonzept zur Einführung der Software auf diesen Umstand hin anzupassen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Alleinstellungsmerkmal aufgrund technischer Gegebenheiten
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trassierungssoftware CARD_1
Ort: Norderstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz
1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www. gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).