Passenger Information Module Subway - Fahrgastinformationssystem Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0223-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Passenger Information Module Subway - Fahrgastinformationssystem
Entwicklung und Implementierung eines Fahrgastinformationsmoduls im Bereich der Berliner U-Bahn (PIMS) sowie der Erbringung der Serviceleistungen für das Gesamtsystem PIMS über die Lebensdauer
Das gesamte Berliner U-Bahnnetz soll von ca. 2022 bis Ende 2024 mit einem Fahrgastinformationsmodul (Passanger Information Module Subway - PIMS) ausgerüstet, in Betrieb genommen und über die Lebensdauer (voraussichtlich 11 Jahren) funktionsfähig, betriebssicher und instandgehalten werden. Die zu erbringende Leistung beinhaltet im Wesentlichen folgende Positionen: - Entwicklung und Implementierung einer Software für die Umsetzung eines Fahrgastinformationsmoduls - Serviceleistungen zum PIMS-System über die Lebensdauer des Fahrgastinformationsmoduls (voraussichtlich 11 Jahre) - Lieferung geeigneter Lehr- und Simulationssysteme für Schulungen der Mitarbeiter der BVG Die weiteren Details zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Die genaue Ausgestaltung sowie der genaue Umfang der zu erbringenden Serviceleistungen werden im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs spezifiziert.
Es ist geplant, dass im Hinblick auf virtuelle Fahrgastinformationsanzeiger dem AG die Option eingeräumt wird, diesen Leistungsbaustein zu beauftragen oder nicht. Die Einzelheiten hierzu sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Der Zugang zu den Vergabeunterlagen ist eingeschränkt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von § 41 Abs. 4 SektVO Gebrauch gemacht wird, weil in den Unterlagen vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Vertraulichkeitsvereinbarung ist über das Nachrichtenportal der Vergabeplattform handschriftlich (keine Signatur) unterschrieben einzureichen.
Anschließend erhalten die interessierten Unternehmen die Leistungsbeschreibung inkl. erster Anlagen über das Nachrichtenportal.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Passenger Information Module Subway - Fahrgastinformationssystem
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12435
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.