Beschaffung einer Antivirensoftware
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22307
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.asklepios.com
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Antivirensoftware
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens soll die auf den Servern der Auftraggeberin eingesetzte Antivirenlösung erneuert werden. Aus internen Gründen der Auftraggeberin wird auf das Produkt „VMware vSphere Workload Security Advanced“ zurückgegriffen. Die Anzahl der benötigten CPU-Lizenzen für die Server beträgt 850 Stück. Zusätzlich zu den zu überlassenden Lizenzen wird für die Installation und Konfiguration des Produktes Unterstützung durch VMware beauftragt um die Anwendung schnellstmöglich auf allen Servern auszurollen. Diese Unterstützungsleistungen werden bei der Herstellerfirma VMware durch sogenannte Consulting & Learning Credits gekauft.
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens soll die auf den Servern der Auftraggeberin eingesetzte Antivirenlösung erneuert werden. Aus internen Gründen der Auftraggeberin wird auf das Produkt „VMware vSphere Workload Security Advanced“ zurückgegriffen. Die Anzahl der benötigten CPU-Lizenzen für die Server beträgt 850 Stück. Zusätzlich zu den zu überlassenden Lizenzen wird für die Installation und Konfiguration des Produktes Unterstützung durch VMware beauftragt um die Anwendung schnellstmöglich auf allen Servern auszurollen. Diese Unterstützungsleistungen werden bei der Herstellerfirma VMware durch sogenannte Consulting & Learning Credits gekauft.
Der Auftraggeber ist kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. Gesetzes, da die in § 99 GWB abschließend normierten Voraussetzungen bezogen auf die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber nicht vorliegen. Der Auftraggeber ist jedoch Empfänger von Fördermitteln aus dem Krankenhaustrukturfonds und danach durch den Fördermittelbescheid zur Einhaltung des (Kartell-)Vergaberechts verpflichtet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die von der Auftraggeberin bis zuletzt eingesetzte Antivirensoftware des Softwareherstellers Kaspersky sollte nach Überfall Russlands auf die Ukraine und die folgenden deutschen und europäischen Sanktionen in kritischer Infrastruktur nicht weiter eingesetzt werden. Hier waren Manipulations- und Angriffsmöglichkeiten seitens der russischen Regierung gegeben. Die Auftraggeberin musste daher schnellstmöglich eine andere Softwarelösung finden und installieren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung einer Antivirensoftware
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber ist kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. Gesetzes, da die in § 99 GWB abschließend normierten Voraussetzungen bezogen auf die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber nicht vorliegen. Der Auftraggeber ist jedoch Empfänger von Fördermitteln aus dem Krankenhaustrukturfonds und danach durch den Fördermittelbescheid zur Einhaltung des (Kartell-)Vergaberechts verpflichtet. Die Bindung an das (Kartell-)Vergaberecht ohne im Übrigen öffentlicher Auftraggeber i. S. d. GWB zu sein, führt nicht dazu, dass der Weg zu den Nachprüfungsinstanzen i. S. d. GWB eröffnet wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Die Auftraggeber sind keine öffentlichen Auftraggeber i.S.d. Gesetzes, da die in § 99 GWB abschließend normierten Voraussetzungen bezogen auf die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber nicht vorliegen. Die Auftraggeber sind jedoch Empfänger von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds und danach voraussichtlich durch den Fördermittelbescheid zur Einhaltung des (Kartell-)Vergaberechts verpflichtet. Die Bindung an das (Kartell-)Vergaberecht ohne im Übrigen öffentlicher Auftraggeber i.S.d. GWB zu sein, führt nicht dazu, dass der Weg zu den Nachprüfungsinstanzen i.S.d. GWB eröffnet wird.
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]