Externe Prüfung der Jahresrechnung 2022 gem. § 77 Abs. 1a SGB V
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Externe Prüfung der Jahresrechnung 2022 gem. § 77 Abs. 1a SGB V
Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, die Prüfung der Jahresrechnung ab 2022 des GKV-Spitzenverbandes mit Dienstsitz in Berlin und für die Abteilung DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) des GKV-Spitzenverbandes mit Dienstsitz in Bonn zu vergeben.
Berlin, Bonn
Die Jahresrechnung des GKV-Spitzenverbandes mit Dienstsitz in Berlin und der Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes mit Dienstsitz in Bonn hat unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 77 Absatz 1a SGB IV und der Ausführungsbestimmungen über diese Grundsätze sowie der Besonderheiten der für das Rechnungswesen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Rechnungslegungsvorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Gemäß § 219a Absatz 4 Satz 1 SGB V wird die Jahresrechnung für die Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes analog der Aufstellung des Haushaltsplans separat dargestellt.
Viermalige Verlängerungsoption für jeweils ein weiteres Jahr.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf, oder alternativer Nachweis.
Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist.
.......................
Erklärung über die durchschnittliche Gesamtzahl der Mitarbeitenden in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor Ablauf der Angebotsfrist.
Allgemeine Darstellung des Bieters/der Bietergemeinschaft und ggf. der vorgesehenen Nachunternehmer mit Angaben zum Leistungsspektrum und Kerngeschäft sowie der Organisation (ca. 6 Seiten).
...........................
Überwiegend oder vollständig abgeschlossene ggf. anonymisierte Referenzen aus den letzten fünf Jahren vor Ende der Angebotsfrist, die belegen, dass der Bieter mit den hier ausgeschriebenen Leistungen nach Art und Umfang vergleichbare Aufträge erbracht hat Vergleichbar ist eine Referenz, wenn die Prüfung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 77 Absatz 1a SGB IV und der Ausführungsbestimmungen über diese Grundsätze sowie der Besonderheiten der für das Rechnungswesen der Sozialversicherung geltenden Rechnungslegungsvorschriften vorgenommen wurde.
Mindestens drei Referenzen über vergleichbare Aufträge.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123 Bonn
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.