Rahmenvereinbarung - Schienenbearbeitung mit Großmaschinen Referenznummer der Bekanntmachung: RI-0014-22-0-EU
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hamburg-port-authority.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Schienenbearbeitung mit Großmaschinen
Die Instandsetzungs- und Präventionsarbeiten mit Großschleif-, Zweiwegeschleif- und Fräs- und Zweiwegefräsmaschinen an den Gleisanlagen der Hamburger Hafenbahn sollen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung in Einzelaufträgen vergeben werden.
Die für die jeweiligen Schadensbilder, Schienenprofile und Länge und Radien der zu bearbeitenden Abschnitte geeigneten Verfahren (Schleifen, Fräsen, Zweiwegeschleifen, Zweiwegefräsen) werden durch den Auftraggeber bestimmt.
Schienenschleifen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher
Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022) für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der Arbeiten. Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt insgesamt acht Jahre. Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Schienenfräsen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher
Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022) für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der Arbeiten. Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt insgesamt acht Jahre. Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Zweiwege-Schienenschleifen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher
Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022) für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der Arbeiten. Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt insgesamt acht Jahre. Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Zweiwege-Schienenfräsen
Hamburg
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der einzelnen auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. möglicher
Vertragsverlängerungen) nicht mehr als [Betrag gelöscht] EUR netto betragen wird (Höchstgrenze). Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Höhe oder Menge abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
2. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben
a. Maßgeblich für die Vergabe von Einzelaufträgen ist der jeweilige Beschaffungsbedarf des abrufberechtigten Auftraggebers und die auf dieser Grundlage erfolgte Leistungsbeschreibung. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, verschiedene Leistungen bei der Vergabe eines Einzelauftrags so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe des betreffenden Einzelauftrags kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche vom Einzelauftrag umfassten Leistungen anbieten können.
b. Positive und negative Erfahrungen bei vorhergehenden Auftragsausführungen werden in die Auswahl des Auftragnehmers mit einbezogen. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Grundlage hierfür ist das Lieferantenmanagement der HPA.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.
5. Die Höhe eines Einzelauftrages wird höchstens [Betrag gelöscht] EUR (netto) betragen. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden pro Jahr und über alle Lose durchschnittlich Einzelaufträge in einer Gesamthöhe von ca. [Betrag gelöscht] EUR (netto) in ca. 5 Einzelaufträgen abgerufen .
Die Rahmenvereinbarung gilt vom Tag der Vertragszustellung (frühestens jedoch am 01.05.2022) für ein Jahr, mit der Option einer jährlichen, maximal siebenmaligen Verlängerung. Für Aufträge,
deren Ausführung über das Vertragsende hinausgehen, endet der Vertrag mit der Abnahme der Arbeiten. Die Preise sind für die Laufzeit von einem Jahr fest zu kalkulieren. Nach Ablauf des Jahres besteht die beidseitige Option der Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die maximale Vertragsdauer beträgt insgesamt acht Jahre. Bei einer Vertragsverlängerung sind Preisanpassungen möglich. Die Preisanpassungen sind nachzuweisen und erst nach Zustimmung durch den AG gültig.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schienenschleifen
Ort: Weyhe
NUTS-Code: DE922 Diepholz
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schienenfräsen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schienenfräsen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zweiwege-Schienenschleifen
Ort: Beldorf
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zweiwege-Schienenschleifen
Ort: Hünxe
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zweiwege-Schienenfräsen
Ort: Henstedt-Ulzburg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Zweiwege-Schienenfräsen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
Gemäß § 135 GWB 2016