Projektunterstützung Mobilfunkversorgung LTE U-Bahn Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0246-2022

Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Projektunterstützung Mobilfunkversorgung LTE U-Bahn

Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0246-2022
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79400000 Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Abschluss eines Rahmenvertrages für die Erfülllung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsprojekt "Mobilfunkversorgung in der U-Bahn" zwischen der BVG und Telefonica

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Abschluss eines Rahmenvertrages für die Erfülllung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsprojekt "Mobilfunkversorgung in der U-Bahn" zwischen der BVG und Telefonica

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:

1. weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO

2. Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringt.

Erläuterung:

Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da nur die Firma forbeyond GmbH (Herr Würtz) über das notwendige Fachwissen in den Segmenten LTE 5G, Mobilfunktechnik, Stationstechnik und insbesondere für die Projektumsetzung erforderlichen Kontakte zu Mobilfunkprovidern und dem Berliner Senat verfügt.

Das Projekt startete im Jahr 2019 und hat seitdem in der Komplexität eine stetige Steigerung erfahren. Der von der Firma forbeyond eingesetzte Projektleiter hat das Projekt wesentlich geprägt und kontinuierlich weiterentwickelt. Hierzu wurde nicht nur ein spezielles Projektplanungswerkzeug mit einem eigenen Quellcode entwickelt und eingebracht, sondern auch durch sein vorhandenes tiefes Fachwissen neue Maßnahmen zur Bearbeitung des einzelnen Aufgaben etabliert. Dazu hat der Projektleiter ein hohes Maß an Spezialkenntnissen erworben, die für die Projektumsetzung essentiell sind. Ein Wechsel der Projektleitung würde daher sowohl zeitlich, wirtschaftlich und organisatorisch große Auswirkungen haben und damit einen Projektverzug verursachen.

Die Expertise des einzusetzenden Projektleiters setzt sich aus einer Kombination aus

- technischem Wissen (im speziellen: Mobilfunkfunkplanung 5G für Erweiterungs- und Verdichtungsmaßnahmen),

- organisatorischen Geschick (hybride Projektleitung) und

- internes und externes Steakholdermanagement, insbesondere eine kommunikative Stärke zu allen Projektbeteiligten - im speziellen: Berliner Senat, internen BVG-Mitarbeitern und externen Projektbeteiligten (Mobilfunkbetreibern)

- Projekt-Management Fähigkeiten und Methodik nach: GPM, IGPM und Six-Sigma,

zusammen und sind für einen Projekterfolg zwingend erforderlich.

Eine entsprechende Fachkraft ist zur Zeit nach Recherche weder innerhalb der BVG noch auf dem Markt zeitnah verfügbar. Eine kurzfristige Neubesetzung dieser Stelle würde ein hohes wirtschaftliches Risiko (Zeit, Ressourcen, Kosten) und einen Reputationsverlust gegenüber BVG-Kunden (Fahrgäste), dem Senat von Berlin und den beteiligten Mobilfunkbetreibern bedeuten, insbesondere ist ein vollständiger Wissenstransfer nicht möglich, da einerseits das benötigte Fachwissen bei der BVG nicht vorhanden ist und spezielles Fachwissen in der Person des Projektleiters der Firma forbeyond gebunden ist. Dies führt zu einem Wissensverlust. Das durch diese Firma entwickelte Projektplanungstool enthält einen entsprechenden Quellcode zur Verwaltung des Mobilfunk-Projektes, welches deren geistiges Eigentum ist und nicht kurzfristig durch eine neue Lösung ersetzten werden kann - eine Lösung könnte nur durch hohen finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand herbeigeführt werden, der Projektplan keine Möglichkeiten zur Übergabe bietet.

Eine kurzfristige Neubesetzung würde darüber hinaus eine umfangreiche Einarbeitungszeit unter zusätzlicher Bindung BVG Personal bedeuten, die den Projektverlauf verzögern und weitere Kosten verursachen. Es besteht das Risiko, dass die BVG die Anforderungen des Auftraggebers (Berliner Senat) nicht erfüllen wird und die BVG ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Mobilfunk-Betreiber nicht nachkommen kann. Daraus entsteht der BVG ein hoher wirtschaftlicher Schaden und das Ansehen der BVG würde nachhaltig geschädigt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Projektunterstützung Mobilfunkversorgung LTE U-Bahn

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
13/04/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
V.2.6)Für Gelegenheitskäufe gezahlter Preis

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 GWB

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/08/2022