Entnahme von repräsentativen Grundwasserproben Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022001658
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Entnahme von repräsentativen Grundwasserproben
Rahmenvertrag zur Entnahme von repräsentativen Grundwasserproben für die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) Hamburg
Das Los 1 ist nicht Teil der Ausschreibung. Es ist kein Angebot einzureichen.
Dieses Los wird systembedingt aufgeführt. Es ist keine Angebotsabgabe möglich.
Dieses Los wurde bereits in einer vorhergehenden Ausschreibung vergeben und wird hier nur systembedingt aufgeführt.
Probenahme aus unbelasteten tiefen Grundwassermessstellen im Rahmen des Untersuchungsprogramms des tiefen Grundwassers (UPTIG)
Los II: Probenahme aus unbelasteten tiefen Grundwassermessstellen im Rahmen des Untersuchungsprogramms des tiefen Grundwassers (UPTIG; eine Beprobungskampagne pro Jahr; i.d.R. vor den Hamburger Sommerferien mit ca. 45 GWM). Genauere Angaben sind in der Anlage 4 enthalten.
Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2026, wenn nicht einer der Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Nicht regelm. Probenahmen/Stichtagsmessung an belast. u. unbelasteten Grund- und Stauwassermessstellen i. R. v. Sonderbeprobungen, [...] o. unregelm. Überwachungsmaßnahmen
Nicht regelmäßige Probenahmen und Stichtagsmessungen an belasteten oder unbelasteten Grund- und Stauwassermessstellen im Rahmen von Sonderbeprobungen, Altlastenerkundungsmaßnahmen, Begleitung von Pilotversuchen für Grundwassersanierungen oder unregelmäßigen Überwachungsmaßnahmen.
Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2026, wenn nicht einer der Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Regelm. Probenahme/Stichtagsmess. an überw. belast. & teilw. unbel. Grund- und Stauwassermessst. i. R. v. regelm. stattf. Untersuchungsprogrammen zur Überw. von Altlasten und Grundwasserschäden [...]
Los IV: Regelmäßige Probenahme und Stichtagsmessungen an überwiegend belasteten sowie teilweise unbelasteten Grund- und Stauwassermessstellen im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Untersuchungsprogrammen zur Überwachung von Altlasten, Grundwasserschäden oder Eigenkontrolle von Grundwassersanierungen und gesicherten Altlasten mit jeweils bis zu 40 Messstellen. Genauere Angaben sind in der Anlage 5 enthalten. Während der Laufzeit des Rahmenvertrags kann sich die Anzahl der in den Untersuchungsprogrammen befindlichen Messstellen ändern.
Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2026, wenn nicht einer der Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Regelm. Probenahme & Stichtagsmessungen an überw. belasteten sowie teilw. unbelasteten Grund- und Stauwassermessstellen i. R. v. regelmäßig stattfindenden Untersuchungsprogrammen [...]
Los V: Regelmäßige Probenahmen und Stichtagsmessungen an überwiegend belasteten sowie teilweise unbelasteten Grund- und Stauwassermessstellen im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Untersuchungsprogrammen zur Überwachung von Altlasten, Grundwasserschäden oder Eigenkontrolle von Grundwassersanierungen und gesicherten Altlasten mit jeweils mehr als 40 und bis zu 200 Messstellen. Genauere Angaben sind in der Anlage 6 enthalten. Während der Laufzeit des Rahmenvertrags kann sich die Anzahl der in den Untersuchungsprogrammen befindlichen Messstellen ändern.
Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2026, wenn nicht einer der Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist die Ziffer 1 des Eignungsvordruckes auszufüllen. Handelsregisterauszüge sind auf Verlangen vorzulegen.
In Ziffer 2 des Eignungsvordruckes sind die Umsätze des Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre anzugeben.
Gemäß Ziffer 2 des Eignungsvordruckes ist ein Zertifikat oder vergleichbare von HU anerkannte Zertifikate über das Prüfverfahren (siehe Ziffer 1.6 A der Leistungsbeschreibung) einzureichen.
Weiterhin ist min. 1 Referenz aus den letzten drei Jahren inkl. Art der Leistung (Auftragsumfang/Anzahl der beprobten GWM pro Jahr), die Auftragssumme, den Zeitraum der Auftragsausführung und den Ansprechpartner einzureichen. (siehe Ziffer 1.6 A der Leistungsbeschreibung)
Zudem ist die unterschriebene Eigenerklärung zum 5. RUS-Sanktionspaket mit dem Angebot einzureichen. Diese liegt den Vergabeunterlagen bei.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag(auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung benannten Fristen zur Angebotsabgabe oder zur Bewertung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.