Stromliefervertrag Ökostrom Referenznummer der Bekanntmachung: SPK-ZVS-21-00012-oV-HV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.preussischer-kulturbesitz.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stromliefervertrag Ökostrom
Lieferung von ca. 40.000.000,00 kWh/Jahr Ökostrom (100%) an 35 Marktlokationen der Stiftung Preußicher Kulturbesitz ab dem Jahr 2023 bis 2025 zzgl. Verlängerungsoption um ein Jahr.
35 Marktlokationen in Berlin, vgl. Verzeichnis der Marktlokationen
Lieferung von ca. 40.000.000,00 kWh/Jahr Ökostrom (100% gem. Definition des UBA) an 35 Marktlokationen der Stiftung Preußicher Kulturbesitz ab dem Jahr 2023 bis 2025 zzgl. Verlängerungsoption um ein Jahr.
Laufzeit des Vertrages vom 01.01.2023 00:00 Uhr bis zum 31.12.2025 24:00 Uhr,
wenn einer der Vertragsparteien bis 6 Monate vor Vertragsende kündigt. Erfolgt bis zu 6 Monate vor Vertragsende keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr und endet am 31.12.2026 um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
(Im Fall einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.)
- Eigenerklärung zum Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen im Rahmen des fünften Sanktionspakets gegen Russland
(Im Fall einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern und im Falle von Unteraufträgen oder Eignungsleihen von allen beteiligten Unternehmen einzureichen.)"
- Unternehmensdaten/WReg-Auszug
(Im Fall einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.)
- Erklärung über die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung.
-Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb nach § 19 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und nach § 21 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht vorliegen
-Erklärung über die finanzielle Leistungsfähigkeit um Strom in der benötigten Menge einzukaufen.
-Nachweis über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen pro Schadensfall:
Personen- und Sachschäden: pauschal [Betrag gelöscht] EUR
Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, verpflichtet sich der Bieter,
im Falle der Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Bieter verpflichten sich den Versicherungsschutz, je nachdem, welcher Fall später eintritt, bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages oder bis zur Verjährung der Mängelansprüche, aufrechtzuhalten."
- Erklärung, dass die Stromlieferungen in der ausgeschriebenen Menge langfristig über den Zeitraum der Vertragslaufzeit zu den angebotenen Konditionen, z.B. über Terminkontrakte o.ä. abgesichert ist / wird
- Verzeichnis der Leistungen von Unterauftragnehmern bzw. anderer Unternehmen (Eignungsleihe)
(soweit zutreffend)
- Verpflichtungserklärung Eignungsleihe/Unteraufträge
(soweit zutreffend für Dritte, insbesondere Unterauftragnehmer)
- Verpflichtungserklärung Mindestentgelt
(Im Fall einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern einzureichen.)
- Bieter-/Bewerbergemeinschaftserklärung
(soweit zutreffend)"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a. Nur registrierte Nutzer der e-vergabe, die die Teilnahme unter "Meine evergabe"aktivieren, können am Vergabeverfahren teilnehmen.
b. Die Vergabeunterlagen stehen elektronisch uneingeschränkt zur Verfügung.
c. Soweit im Rahmen der Teilnahmeantragserstellung / Angebotserstellung Fragen zu den Unterlagen oder zum Vergabeverfahren auftreten, können über die e-Vergabeplattform des Bundes von der Vergabestelle Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren angefordert werden. Die Frist zur Anforderung weiterer Auskünfte ist der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen. Nach Ablauf der angegebenen Frist eingehende Fragen werden ggf. nicht mehr beantwortet. Die SPK behält sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen. Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. Andere als die unter Punkt I.1 genannte Vergabestelle dürfen für Auskünfte zum Verfahren nicht kontaktiert werden.
d. Zusätzliche Informationen (d.h. Auskünfte zum Vergabeverfahren, Antworten auf Bieterfragen etc.) und ggf. ergänzende Dokumente werden grundsätzlich in anonymisierter Form allen potentiellen Bietern ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zur Verfügung gestellt und sind bei der Erstellung
eines Angebotes zu beachten.
e. Sämtliche Kommunikation (einschließlich es Teilnahmeantrag / Angebote) ist in deutscher Sprache zu führen.
f. Bietergemeinschaften: Im Falle von Bietergemeinschaften ist eine bevollmächtigte Vertreterin /ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die unter Punkt 11 genannten Unterlagen ausgefüllt einzureichen.
g. Kosten, die ggf. bei der Erstellung des Teilnahmeantrags / Angebotes entstehen, können nicht erstattet werden.
h. Zur elektronischen es Teilnahmeantrags- / Angebotseinreichung über die e-Vergabeplattform des Bundes genügt, statt der eigenhändigen Unterschrift, die Übermittlung der geforderten Dokumente in Textform gemäß § 126b BGB und die Nennung der Person des Erklärenden an den vorgegebenen Stellen. Nachweise und Erklärungen sind dem Angebot über "meine e-vergabe" beizufügen.
i. Der Teilnahmeantrag / das Angebot ist unter Einhaltung der genannten Fristen ausschließlich elektronisch auf der e-Vergabeplattform des Bundes einzureichen. Die vorgegebenen Formblätter sind zwingend zu verwenden. Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge / Angebote werden im weiteren Verfahren nicht
berücksichtigt. Teilnahmeanträge / Angebote, die die geforderten Unterlagen oder geforderte Angaben nicht enthalten, können gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden.
j. Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags / Angebotes unterliegt der Bewerber / Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Teilnahmeanträge / Angebote (§ 57 VgV). Es gilt deutsches Recht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB. Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die zuständige Vergabekammer zu richten.
1) Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem AG gerügt werden;
2) Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werden;
3) Gemäß § 160 Abs. 3 NR. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werden;
4) Hilft der AG der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen;
5) Der AG weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.