Herstellung und Lieferung von Silbermünzronden (Ag999) in Stempel- und Silberglanzausführung Referenznummer der Bekanntmachung: Z I 5-X-193/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13086
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]577
Fax: [gelöscht]645
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bva.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung von Silbermünzronden (Ag999) in Stempel- und Silberglanzausführung
Im Rahmen des hier gegenständlichen Vergabeverfahrens wird ein Auftrag zur Herstellung und Lieferung von 984.000 Stück (Gesamtmenge für die Jahre 2022 und 2023) Silbermünzronden in Stempelglanzqualität sowie 120.000 Stück (Gesamtmenge für die Jahre 2022 und 2023) Silbermünzronden in Spiegelglanzqualität vergeben.
Die Münzronden sind an die Münzstätte in Karlsruhe zu liefern.
Die Mengen sind an die Prägestätte in Karlsruhe zu liefern.
Im Rahmen des hier gegenständlichen Vergabeverfahrens wird ein Auftrag zur Herstellung und Lieferung von 984.000 Stück (Gesamtmenge für die Jahre 2022 und 2023) Silbermünzronden in Stempelglanzqualität sowie 120.000 Stück (Gesamtmenge für die Jahre 2022 und 2023) Silbermünzronden in Spiegelglanzqualität vergeben.
Die Münzronden sind an die Münzstätte in Karlsruhe zu liefern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung von Silbermünzronden (Ag999) in Stempel- und Silberglanzausführung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 8 Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten lesbar bei vorstehend genannter E-Mail-Adresse eingegangen sind. Mündliche oder verspätete Anfragen werden nicht beantwortet. Die Antworten, insbesondere die Ausschreibung ergänzende oder berichtigende Angaben, werden allen Bietern gleichermaßen per E-Mail mitgeteilt.
2. Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten bzw. Kapazitäten anderer Unternehmen berufen (Eignungsleihe) bedienen und/oder Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen lassen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs.1VgV). lm Fall der Eignungsleihe ist mit dem Angebot von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft/Bietergemeinschaft im Auftragsfall auf die erforderlichen Mittel dieses Unternehmens in dem zum Nachweis der Eignung erforderlichen Umfang vollumfänglich zugreifen kann (Verpflichtungserklärung) oder es ist auf andere geeignete Weise nachzuweisen, dass die Fähigkeiten bzw. Kapazitäten zur Verfügung stehen.
3. Dem Angebot sind die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (einschließlich Datenblätter) sowie die Vertragsbedingungen nebst Anlagen beizufügen. Auf der ersten Seite dieser Anlage ist der Firmenstempel aufzubringen. alle Seiten sind zu paraphieren.
4. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.
5. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Allen Unterlagen, die in nichtdeutscher Sprache eingereicht werden, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.