Rahmenvertrag über Erbringung aktuarielle Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA:2022-02-08-MEH-SPE
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30519
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Erbringung aktuarielle Leistungen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung durch den AOK-Bundesverband sowie den AOKs Bayern, Hessen und Niedersachsen an den Auftragnehmer zur Erbringung aktuarieller Leistungen für Wahltarife nach § 53 SGB V - insbesondere nach Abs. 1, 2, 4 und 6 -, Bonus-/Prämienangebote nach § 65a SGB V sowie weitere vergleichbare Angebotsoptionen.
Das AOK-System ist mit über 27 Millionen Versicherten die größte Versichertengemeinschaft im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen. Der AOK-Bundesverband ist Interessenverband und ein leistungsstarker, innovativer Dienstleister für das AOK-System bundesweit. Das AOK-System umfasst elf selbständige AOKs.
Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Krankenversicherern in den letzten Jahren die Möglichkeit erweitert, ihren Versicherten bzw. Mitgliedern verschiedene optionale Leistungen anzubieten. Hierzu zählen zum Beispiel Bonus- und Prämienangebote sowie Wahltarife. Der AOK-Bundesverband unterstützt die AOKs bei der Tarif-/ Produktentwicklung. Gemeinsam ist diesen Angeboten, dass sie auf eine Erhöhung der Kundenzufriedenheit abzielen und den Wunsch der Versicherten nach mehr Eigenverantwortung und Gestaltungsfreiraum bedienen.
Seit dem 01.01.2007 haben die gesetzlichen Krankenversicherer die Möglichkeit, ihren freiwillig- und pflichtversicherten Mitgliedern Wahltarife anzubieten. AOKs haben in ihrem Produktportfolio u.a. folgende Wahltarife im Angebot:
- Selbstbehalttarife (§ 53 Abs. 1 SGB V): Mitglieder, die einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt), erhalten eine Prämie.
- Krankengeld-Wahltarif mit 2 Tarifausprägungen auf Basis des § 53 Abs. 6 SGB V.
Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Die Krankenkassen haben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen (§ 53 Abs. 9 SGB V), vorzulegen.
2.2. Bonus-/Prämienangebote nach § 65a SGB V
Daneben haben AOKs in ihrem Produktportfolio Bonus- und Prämienangebote nach § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V, welche Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten setzen und Bonifizierungen in Form von Sach- und Geldprämien vorsehen. Die Aufwendungen für Maßnahmen nach § 65a Abs. 1a SGB V müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden (§ 65a Abs. 3 SGB V). Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
Neben den reinen Wahltarif- und Bonus-/Prämienangeboten gibt es auch Kombinationsprodukte (z.B. Bonus-Wahltarife), welche Elemente aus § 53 Abs. 1 SGB V und § 65a SGB V enthalten. Des Weiteren sind Produktangebote auf Basis anderer Rechtsgrundlagen möglich.
a) Zu II. 6) Geschätzte Gesamtkosten inklusive aller Optionen.
b) Als Höchstwert (Maximalabnahme) wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6Y2Y
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".