Betrieb, technisches Qualitätsmanagement und technische Weiterentwicklung des Gesundheitspartner-Portals (aok.de/gp) auf Basis des Content-Management-Systems TYPO3
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb, technisches Qualitätsmanagement und technische Weiterentwicklung des Gesundheitspartner-Portals (aok.de/gp) auf Basis des Content-Management-Systems TYPO3
Gegenstand ist der technische Betrieb und die Weiterentwicklung des bestehenden Webauftrittes www.aok.de/gp. Es handelt sich dabei um eine Anwendung, die auf Servern in der ZSA auf Basis des Web CMS TYPO3 betrieben wird. Die Anwendung richtet sich als Fachportal an die Nutzergruppe der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, welche spezielle Anforderungen an die Funktionen und an den Webauftritt haben. Dazu gehört das Vermitteln von aktuellen und umfassenden Fachinformationen für Vertragspartner und für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Neben dem universellen Auftritt zu bundesweit relevanten Inhalten werden darüber hinaus auch landesindividuelle Fachinformationen, Vertragsinhalte oder Leistungen abgebildet.
Für das in Ziffer II.1.4 beschriebene Gesamtsystem soll der technische Betrieb sowie die Möglichkeit der technischen Weiterentwicklung von Funktionen vergeben werden. Der Betrieb umfasst die Durchführung IT-sicherheitsrelevanter Updates, das Monitoring der Anwendung bzw. die Qualitätssicherung und das damit verbundene Reagieren auf mögliche Probleme. Zu den Weiterentwicklungen gehört es, die Anwendung aufgrund von gesetzlichen Änderungen, aus AOK-internen Vorgaben (wie z.B. ein neues Corporate Design) anzupassen. Zusätzlich müssen in Abstimmung mit dem Auftraggeber auf Nutzerwünsche eingegangen werden und entsprechende Änderungen implementiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Leistungen werden nach § 119 Abs. 1, 5 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an die XIMA MEDIA GmbH vergeben. Eine solche Auftragsvergabe im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und es gemäß § 14 Abs. 6 VgV keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Für das Gesundheitspartnerportal hat die XIMA MEDIA GmbH eine einzigartige technische Lösung aus einem Portal mit universellem Content, welches sich dann mit regionalem Content in elf weitere Portale für jede Landes-AOK sowie bei den Fusions-AOKs in jeweilige Regionen tiefer verzweigt, implementiert. Die XIMA MEDIA GmbH verfügt über das für die Auftragsausführung benötigte Wissen zu den prozessbedingten Themen insbesondere zu den anderen Hauptportalen der AOK und der AOK-Strategie sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Arbeit der Fachgremien und Fachausschüsse sowie das Wissen zu den jeweiligen Arbeitsprozessen im Rahmen der Arbeitsaufteilung und Zusammenarbeit mit dem Content-Dienstleister KomPart Verlagsgesellschaft. Die bei der XIMA MEDIA GmbH vorhandene Kenntnis über alle Abhängigkeiten in den Schnittstellen sowie zu den benötigten Softwarepaketen/-versionen von PHP, MySQL Apache und TYPO3, um auch IT-sicherheitsrelevante Updates am Server sowie der Applikation vornehmen zu können, sind für den sicheren und effizienten Betrieb und die Weiterentwicklung des Portals unabdingbar. Auch für das für 2023 geplante Update des Extended Longterm Support für TYPO3 und eine damit einhergehende komplexe Anpassung des Corporate Designs sowie für die geplante Verbesserung der Ansprechpartner-Suche aufbauend auf den bisherigen Erkenntnissen wird dieses benötigt. Den technischen Betrieb und die Weiterentwicklung kann daher nur die XIMA MEDIA GmbH effektiv gewährleisten, da sie das bestehende System neu aufgebaut und implementiert hat.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die AOK-Bundesverband GbR schreibt diese Leistung für sich selbst und die folgend aufgeführten Auftraggeber aus:
AOK Baden-Württemberg
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
AOK Bremen/Bremerhaven
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
AOK NORDWEST – Die Gesundheitskasse
AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."