Entsorgung Kaiserdamm Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0607-2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung Kaiserdamm
Entsorgung von kontaminiertem Schutzbeton und Boden
Baumaßnahme BV U-Bhf Kaiserdamm
Die Beauftragung der Leistung ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung der im Rahmen des BV "U-Bhf Kaiserdamm" anfallenden Massen an kont. Schutzbeton+Boden und anfallenden Massen an Schwarzabdichtung erforderlich.
- ASN 170107* ca. 1600 Tonnen
- ASN 170503* ca. 250 Tonnen
- Big Bags Handling/ Entsorgung 2050 Stück
- Nachweisbearbeitung 20 Stück
- Fräsgutzuschlag zu Pos 1 ca. 160 Tonnen
- ASN 170303 ca. 20 Tonnnen
- ASN 170903 ca. 20 Tonnnen
- ASN 170903 ca. 160 Tonnen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von den Bewerbern (der Begriff Bewerber wird als Synonym auch für Bewerbergemeinschaften (BewGe) verwendet), von jedem
Mitglied einer etwaigen BewGe sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern (NU)/ Unterauftragnehmern sowie für etwaige Eignungsleihgeber
vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, hat der Bewerber auf Verlangen weitere Nachweise
vorzulegen.
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht älter als 12 Monate
- Finanzamt
- Krankenkassen (mindestens von einer Krankenkasse)
- Berufsgenossenschaft
b) Eigenerklärungen gem. §§ 123, 124 GWB, § 21 SchwarzArbG, § 21 AEntG und § 98 c AufenthG
Eigenerklärungen gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
c) Eigenerklärung, dass keine Eintragung im Wettbewerbsregister (gemäß Wettbewerbsregistergesetz) vorliegt.
d) Eigenerklärung, dass weder der Bewerber/Bieter selbst, noch eine mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Person bzw. Unternehmen unter das Verbot des Art. 5k VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, fällt.
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB wird der Auftraggeber Angaben der Bewerber zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen. Etwaige Angaben hierzu kann der Bewerber in einer formlosen
Anlage den Angebotsunterlagen beifügen.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien je
Los:
1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz (EUR, netto) aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers (EUR, netto).
Hinweise:
Bei einer Bewerbung auf mehrere Lose muss der durchschnittliche Umsatz aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren mindestens den kumulierten Werten der Lose entsprechen, auf welche Sie sich bewerben.
2. Eigenerklärung über das Vorliegen einer Berufs-, Betriebs und Vermögens- Haftpflichtversicherung, welche typische Risiken, die sich aus den ausgeschriebenen Leistungen ergeben können, abdeckt.
• Durchschnittlicher Mindestumsatz p.a., der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegenden Leistungen vergleichbar sind, in letzten drei Geschäftsjahren:
500.000 €
Der Bewerber muss seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mit geeigneten Referenzen (aus dem Bundesland Berlin) über vergleichbare Leistungen belegen, die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbracht wurden. Des Weiteren muss der Bewerber die ausgeschriebenen(kontaminierten Schutzbeton ASN 170106*, Boden ASN 170504* und Schwarzabdichtung ASN 170303*/ 170903) aus bisherigen Aufträgen aus den letzten 2 Jahren darlegen. Die Prüfung erfolgt pro Abfallschlüssel.
Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Es müssen mindestens drei Referenzen je Abfallschlüssel eingereicht werden.
ASN 170106*
ASN 170504*
ASN 170303*
ASN 170903*
Der Auftraggeber behält sich nach § 51 Abs. 2 SektVO unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, die Bewerber aufzufordern, fehlende,
unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge inhaltlich prüfen. Die Nichterfüllung der Mindeststandards führt in jedem Fall zum Ausschluss.
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Leistung wird bei Fertigstellung der Baustelle beendet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.