Dienstleistungen für Testsysteme der Fahrzeuggeräte

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Die Toll Collect GmbH ist eine privat-rechtlich organisierte Gesellschaft des BMDV.
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Die Toll Collect GmbH ist für den Betrieb des Mauterhebungssystems zuständig.

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Dienstleistungen für Testsysteme der Fahrzeuggeräte

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
50000000 Reparatur- und Wartungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Auftraggeberin benötigt insbesondere Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) für diverse bestehende Testsysteme im automatischen Mauterhebungssystem sowie wei-tere Leistungen im Zusammenhang mit Hochfrequenztechnik und Globalen Navigationssatelliten-systemen (GNSS).

Mit Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) soll der bestehende Rahmen-vertragspartner, der für Entwicklung und Lieferung dieser Testsysteme zuständig ist, beauftragt werden.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
30210000 Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)
71600000 Technische Tests, Analysen und Beratung
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
51611100 Hardwareinstallation
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Auftraggeberin benötigt insbesondere Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) für diverse bestehende Testsysteme im automatischen Mauterhebungssystem sowie wei-tere Leistungen im Zusammenhang mit Hochfrequenztechnik und Globalen Navigationssatelliten-systemen (GNSS).

Mit Wartungs- und Entwicklungsleistungen (Software und Hardware) soll der bestehende Rahmen-vertragspartner, der für Entwicklung und Lieferung dieser Testsysteme zuständig ist, beauftragt werden.

- Computer, Monitore und sonstige Peripherie

- BPRC-Control SW

- Rack-API-SW

- Track-Visualisierer SW

- Tracks4Leader SW

- GUI4Leader SW

- GNSS4LEADER SW

- Drive-Simulator SW

2. Miniracks

- Firmware

- Mechanischer Aufbau mit Grundgerüst, FzG-Aufnahmen, BPRC-Modulen, Antennen und DSRC-Modulhalterungen

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

- OBU-IP-Router zur Ansteuerung der FzG über TCP/IP

3. Maxiracks (auch Integrationsracks genannt)

- Firmware

- Mechanischer Aufbau mit Grundgerüst, FzG-Aufnahmen, BPRC-Modulen, Antennen und DSRC-Modulhalterungen

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

OBU-IP-Router zur Ansteuerung der FzG über TCP/IP

4. DSRC-HiL-Tester

- Firmware

- Separate Tisch-Schirmkammer

- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

5. FzGP-Tester

- Firmware

- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

6. SOBI-Tester

- Firmware

- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

- Kalibrierung

7. FzG-Racks für Massenprozesse

- Mechanischer Aufbau mit Schrank und Halterungen für Komponenten von Drittliefe-ranten

- Spannungsversorgung, Energie-, Signal- und Datenverkabelung

8. Diverse SW-Testtools für manuelle Tests

- FiT-Tool

- DSRC-Skripte

- FzG-Loggingskripte

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zu-schlag wurde noch nicht erteilt, die gegenständliche Änderungsvereinbarung wurde also nicht abge-schlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntma-chung.

Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhal-tung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich und wurde somit zum Befüllen des Formulars mit einem Euro eingetragen.

die mit mindestens 40 weiteren Personentagen verbunden wäre. Zusätzlich würde das über die Jahre gewonnene Know-How über die für TC entwickelten Testsysteme verloren gehen. Indes erscheint es nicht vertretbar im Hinblick auf die speziell für TC entwickelten Testsysteme einen neuen Vertrags-partner zu verpflichten, da dies mit einem enormen Personalaufwand verbunden wäre.

Der mangelnde Wettbewerb ist darüber hinaus nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV). Die rechtlichen Grenzen des Leitungsbestimmungs-rechts des Auftraggebers werden mit der Beauftragung der Dienstleistungen eingehalten, da objekti-ve und auftragsbezogene Gründe die Auswahl sachlich rechtfertigen.

Die Beauftragung des Unternehmens Breuer muss auch für eine Laufzeit von länger als 4 Jahren erfolgen, da im Gegenstand der beabsichtigen Rahmenvereinbarung ein begründeter Sonderfall vor-liegt (vgl. § 21 Abs. 6 VgV). Es wurden sehr hohe Investitionen in die komplexe Testsysteme getätigt, deren Nutzungs- und Verschleißdauer länger als 4 Jahre beträgt. Der Wechsel des Vertragspartners nach Ablauf von 4 Jahren wäre nicht wirtschafltich und nicht nachhaltig.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
29/07/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem. V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht erteilt, die gegenständliche Änderungsvereinbarung wurde also nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntma-chung.

Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und gem. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhal-tung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich und wurde somit zum Befüllen des Formulars mit einem Euro eingetragen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,

— § 135 GWB Unwirksamkeit,

— § 160 GWB Einleitung, Antrag.

Besonders hervorzuheben ist dabei:

㤠135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/08/2022