KRITIS Prüfungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10117
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
KRITIS Prüfungen
Die Autobahn GmbH betreut rund 13.000 Kilometer Bundesautobahnen (BAB) und Autobahntunnel.
Die Branche Straßenverkehr ist dem betroffenen KRITIS-Sektor Transport und Verkehr zugeordnet.
Zu den kritischen Dienstleistungen (kDL) der Autobahn GmbH zählen:
- Betrieb des Verkehrsmanagements zur Vermeidung von Unfällen und der reibungslose Verkehrsfluss
- Bereitstellen von Verkehrsinformationen und -warnungen
- Gewährleistung eines sicheren Tunnelbetriebs
- Bereitstellung, Wartung und Instandhaltung der für den Betrieb der kDL erforderlichen Einreichungen und IT-Systeme
Für den Betrieb dieser kritischen Infrastruktur wird ein umfangreiches Verkehrssteuerungs- und Leitsystem genutzt, das nach § 8a Absatz 3 BSIG zu prüfen ist.
Die Autobahn GmbH betreut rund 13.000 Kilometer Bundesautobahnen (BAB) und Autobahntunnel.
Die Branche Straßenverkehr ist dem betroffenen KRITIS-Sektor Transport und Verkehr zugeordnet.
Zu den kritischen Dienstleistungen (kDL) der Autobahn GmbH zählen:
- Betrieb des Verkehrsmanagements zur Vermeidung von Unfällen und der reibungslose Verkehrsfluss
- Bereitstellen von Verkehrsinformationen und -warnungen
- Gewährleistung eines sicheren Tunnelbetriebs
- Bereitstellung, Wartung und Instandhaltung der für den Betrieb der kDL erforderlichen Einreichungen und IT-Systeme
Für den Betrieb dieser kritischen Infrastruktur wird ein umfangreiches Verkehrssteuerungs- und Leitsystem genutzt, das nach § 8a Absatz 3 BSIG zu prüfen ist.
Optionale Verlängerung um zwei weitere Prüfungsabschnitte.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz
1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).