Leistungen „Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen E“ für den Erweiterungsneubau des Bundesministeriums der Finanzen (VOEK 110-22) Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 110-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leistungen „Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen E“ für den Erweiterungsneubau des Bundesministeriums der Finanzen (VOEK 110-22)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beabsichtigt den Erweiterungsneubau des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) inklusive Bundesfinanzakademie (BFA) auf dem Postblockareal-Nord, Berlin-Mitte zu errichten. Das Bauvorhaben soll für das Nord-Grundstück des Postbockareals in Berlin-Mitte entlang der Wilhelmstraße zwischen Zimmer- und Leipziger Straße geplant werden.
Berlin
Das BMF ist derzeit noch auf insgesamt sieben Liegenschaften verteilt. Die räumliche Aufteilung am Dienstsitz in Berlin hat negative Auswirkungen auf organisatorische und fachliche Abläufe und bedeutet insbesondere einen administrativen und finanziellen Mehraufwand.
Das BMF hat insgesamt einen Bedarf von ca. 39.677 m²/ Nutzungsfläche (NUF, hier NUF 1 bis 6) zur Unterbringung von 910 Beschäftigten, inklusive Leitungsbereich des BMF und der Bundesfinanzakademie (BFA), zuzüglich Pkw-Stellplätzen und Fahrradstellplätzen, Netzersatzanlage, Konferenzzentrum und Großkantine zur Versorgung aller Liegenschaften angemeldet. Dafür wird der nördliche Teil des Postblockareals durch den AG als Grundstückseigentümerin vorgehalten. Für das südliche Grundstück des Postblockareals ist ein weiterer Neubau für ministerielle Zwecke und Wohnen geplant.
Nach dem gültigen Bebauungsplan I 216 ist bei einer Grundstücksfläche von ca. 13.284 m² und einer höchstzulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 4,5 eine ...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leistungen „Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen E“ für den Erweiterungsneubau des Bundesministeriums der Finanzen (VOEK 110-22)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Dem Bieter werden sämtliche Vergabeunterlagen über die folgende Vergabeplattform zur Verfügung gestellt: https://www.evergabe-online.de. Fragen zum Vergabeverfahren können ausschließlich im Projektraum der Vergabeplattform gestellt werden und werden im Rahmen von Bieterrundschreiben unter Verwendung des Formblatts Bewerberfragen (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) über die Vergabeplattform beantwortet. Die Aufnahme und Berücksichtigung der letzten Bewerberfragen für den Teilnahmewettbewerb endet am 25.07.2022.
Eventuelle Probleme bei der Datenlesbarkeit oder beim Zugriff auf die Vergabeplattform können an die Hotline der Vergabeplattform gerichtet werden: 0228 [gelöscht].
Der Download der Ausschreibungsunterlagen ist kostenfrei ohne Zugangsbeschränkungen und Registrierungszwang möglich. Die Kommunikation zwischen Bietern und ausschreibender Stelle erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform und umfasst sowohl Fragen der Bewerber/Bieter an die Vergabestelle als auch die Antwort...
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
1.0 Bieter haben die Möglichkeit, bei Vergaberechtsverstößen einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 Abs. 1 GWB zu stellen. Zuständig ist die in Ziffer VI.4.4 benannte Vergabekammer.
Der Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß zuvor innerhalb der hierfür maßgeblichen Fristen (siehe 2.0) bei der Auftraggeberin gerügt hat und der Nachprüfungsantrag ggf. innerhalb der unter 2.0 genannten Frist bei der Vergabekammer gestellt wird.
2.0 Die Fristen des § 160 Abs. 3 Nr. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auf-traggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
b)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
e) soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.bundesimmobilien.de