Wiederholung von Planungsleistungen der Leistungsphase 3 für Gebäudeteil C
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10709
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/einkaufskoordination/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Wiederholung von Planungsleistungen der Leistungsphase 3 für Gebäudeteil C
Zusätzliche Generalplanungsleistungen der Leistungsphase 3 nach HOAI für den Gebäudeteil C im Rahmen der Modernisierung des Gesamtkomplexes Ruhrstraße der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.
Berlin
Zusätzliche Generalplanungsleistungen (Objektplanung Gebäude und Innenräume, Fachplanung Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1 - 8, Tragwerksplanung, Brandschutz und Bauphysik) zur Wiederholung der Entwurfsplanung (LPH 3) der HOAI für den Gebäudeteil C im Rahmen des Bauvorhabens Modernisierung Gesamtkomplex Ruhrstraße in Berlin- Wilmersdorf.
Eine Veröffentlichung der Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung unter Ziff. II.1.7) bzw. zum Wert des Auftrags unter Ziff. V.2.4) erfolgt nicht, da eine Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen des beauftragten Unternehmens schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Bei der Erbringung der Genehmigungsplanung handelt es sich um zusätzlich erforderliche Leistungen i. S. d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die begehrten Planungsleistungen der LPH 3 sind für den Gebäudeteil C notwendig, um die geänderten Planungsziele der DRV Bund zu erreichen. Es soll nun eine gemeinsame, abschnittsweise Modernisierung der Gebäudeteile A, B, C, E und F als gesamtheitlich zu betrachtende Maßnahme umgesetzt werden. Die Gebäudeteile E und F sollen im 1. Bauabschnitt und die Gebäudeteile A, B und C im 2. Bauabschnitt modernisiert werden. Deshalb ist die Wiederholung der Entwurfsplanung unter Erweiterung der Planungsziele für Gebäudeteil C erforderlich geworden.
Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden und ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Wirtschaftliche und technische Gründe, die gegen einen Wechsel des Auftragnehmers sprechen, liegen wie folgt vor:
- Ausufernder Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand aufgrund der bisherigen Planungsergebnisse und erbrachten Leistungen.
- Da sowohl der 1. als auch der 2. Bauabschnitt eine gemeinsame Einheit darstellen und die Modernisierung der einzelnen Gebäudeteile nach den Planungszielen des Auftraggebers nicht unabhängig voneinander geplant werden können, ist die Beauftragung eines Dritten mit dieser Leistung ausgeschlossen. Ein dritter Auftragnehmer kann das bisher erarbeitete, gestalterische Gesamtkonzept nicht erfassen bzw. umsetzen. Bei der Erstellung der Entwurfsplanung sind architektonische Details darzustellen, um eine einheitliche Gestaltung unter Berücksichtigung des Campusgedankens zu erreichen. Es geht in der Entwurfsplanung um die Planung einer einheitlichen Maßnahme, von der der Gebäudeteil C ein Baustein ist. Es ist ausgeschlossen, dass ein anderer als der Urheber des gestalterischen Gesamtkonzeptes für den Gesamtkomplex selbst die Entwurfsplanung, die entscheidender Teil des gestalterischen Gesamtkonzeptes ist, erstellt.
- Wegen der angestrebten gemeinsamen Nutzung der Gebäudeteile A, B und C ist für eine optimale Zielerreichung nicht nur die Vorplanung, sondern auch die darauf aufbauende Entwurfsplanung „aus einer Hand“ zu erbringen.
- Zum Zweck der Einarbeitung müsste die DRV Bund nicht vorhandene personelle Kapazitäten zur Verfügung stellen, die für die Projektumsetzung benötigt würden. Darüber hinaus würde ein erhöhter Koordinierungsaufwand für die DRV Bund zwischen dem bisherigen Auftragnehmer, der die Entwurfsplanung für die Gebäudeteile E und F (1. Bauabschnitt) und A, B (Teil des 2. Bauabschnitts) erstellt, und dem neuen Auftragnehmer entstehen.
Erhebliche Schwierigkeiten liegen bei einem Auftragnehmerwechsel aufgrund des erheblichen Einarbeitungsaufwands und damit verbunden eine erhebliche Verzögerung bei der Leistungserbringung und Kosten sowie des überlegenen Sachwissens des bisherigen beauftragten Auftragnehmers vor.
Eine Änderung des Gesamtcharakters der Leistung liegt im Übrigen nicht vor. Die Wertgrenze von 50 Prozent gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ebenfalls eingehalten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wiederholung von Planungsleistungen der Leistungsphase 3 für Gebäudeteil C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
10 Kalendertage gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.