Rahmenvereinbarung über externe Vergabeunterstützung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.helmholtz-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über externe Vergabeunterstützung
Das HZB beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit zwei Wirtschaftsteilnehmern pro Los zur Unterstützung des Einkaufs bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren abzuschließen.
Rahmenvereinbarung für externe Vergabeunterstützung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Berlin
Der Rahmenvereinbarungspartner übernimmt die organisatorische Vorbereitung und praktische Durchführung von Vergabeverfahren für Lieferungen und Dienstleistungen unter und über dem EU-Schwellenwert unter Beachtung der Vergabevorschriften gemäß Bundeshaushaltsrecht, Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) inkl. freiberuflicher Leistungen) bzw. Kartellvergaberecht (GWB) und Vergabeverordnung (VgV) in der jeweils zum Zeitpunkt der Vergabe der Einzelaufträge geltenden Fassung.
Der Auftrag umfasst keine Rechtsberatungsleistungen.
Alle Entscheidungen während der Vorbereitung und Durchführung der Vergaben werden entweder vom HZB selbst oder unter Einbindung der Unterstützung von vom HZB gesondert beauftragten Rechtsanwältskanzleien getroffen.
Das HZB wickelt grundsätzlich alle Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vollständig über das Portal von www.subreport.de ab.
Option zur Verlängerung um 2 x 12 Monate
Rahmenvereinbarung für externe Vergabeunterstützung für Bauaufträge
Berlin
Der Rahmenvereinbarungspartner übernimmt die organisatorische Vorbereitung und praktische Durchführung von Vergabeverfahren für Bauaufträge unter und über dem EU-Schwellenwert unter Beachtung der Vergabevorschriften gemäß Bundeshaushaltsrecht, VOB/A, VOB/B und VOB/C bzw. Kartellvergaberecht (GWB) und Vergabeverordnung (VgV) in der jeweils zum Zeitpunkt der Vergabe der Einzelaufträge geltenden Fassung.
Der Auftrag umfasst keine Rechtsberatungsleistungen.
Alle Entscheidungen während der Vorbereitung und Durchführung der Vergaben werden entweder vom HZB selbst oder unter Einbindung der Unterstützung von vom HZB gesondert beauftragten Rechtsanwältskanzleien getroffen.
Das HZB wickelt grundsätzlich alle Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen vollständig über das Portal von www.subreport.de ab.
Option zur Verlängerung 2 x um 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für Lose 1 und 2:
Eigenerklärung zum Umsatz des Bieters im Dienstleistungssegment „Vergabe öffentlicher Aufträge“ der letzten drei Jahre
Für Lose 1 und 2: Kurze Unternehmensdarstellung mit Schwerpunkt „Dienstleistungen zur öffentliche Vergabe“;
Für Los 1: Eigenerklärung über mind. 4 Referenzen des Bieters zur Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für öffentliche Auftraggeber, davon mind. 2 im Geltungsbereich der UVgO und mind. 2 im Geltungsbereich des GWB/VgV. Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
Für Los 2: Eigenerklärung über mind. 4 Referenzen des Bieters zur Unterstützung bei Vorbereitung und Durch-führung von Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber, davon mind. 2 im Geltungsbereich der VOB/A und mind. 2 im Geltungsbereich des GWB/VgV. Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabebestimmungen sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen, bei Verstößen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben, bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist. Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden (§ 160 GWB).