Beratungsleistung – Elektronische Aktenführung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistung – Elektronische Aktenführung
Die inhaltliche Vertiefung und organisatorische Ausdehnung der E-Akte soll in mehreren Folgeprojekten in der KBV fortgeführt werden. Diese Projekte möchte die KBV durch ein externes Beratungsunternehmen begleitend unterstützt wissen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R (KBV) ist bereits in die Nutzung der E-Akte mit einigen Pilotprozessen gestartet. Für das Führen der revisionssicheren elektronischen Akte kommt das System d.3 der Firma d.velop zum Einsatz. Die E-Aktenführung erfolgt auf Basis eines dreistufigen Aktenplans, der für die Pilotprozesse festgelegt wurde. Weitere organisatorische Vorgaben sind durch einen internen Leitfaden zur E-Akte festgelegt.
Die inhaltliche Vertiefung und organisatorische Ausdehnung der E-Akte soll in mehreren Folgeprojekten in der KBV fortgeführt werden. Diese Projekte möchte die KBV durch ein externes Beratungsunternehmen begleitend unterstützt wissen.
Im Einzelnen werden folgende Leistungen benötigt:
1. Unterstützung des Projektmanagements (insb. Beratung der KBV-Projektleitung zur Termin- und Ablaufplanung und zum Risikomanagement)
2. Unterstützung des Changemanagements (Beratung der KBV-Projektleitung, Unterstützung bei entsprechenden Terminen und inhaltlichen Darstellungen)
3. Unterstützung bei der organisatorischen Ausdehnung, Vertiefung und weiterführenden Ausgestaltung des E-Akte-Systems
a) Beratung bei Erstellung von Detailkonzeptionen
b) Beratung zur Zusammenarbeit mit dem Anbieter des E-Akte-Systems, u. a. zur technischen Umsetzung der verschiedenen organisatorischen Fachkonzeptionen
4. Beratung und Unterstützung bei der Weiterentwicklung der organisatorischen Rahmenbedingungen zur elektronischen Aktenführung in der KBV (u.a. Fortführung Aktenplan, organisatorische Detailvorgaben vervollständigen)
5. Beratung und Miterarbeitung des weiteren Vorgehens zur Ausdehnung der elektronischen Aktenführung im Hause der KBV, insbesondere zu den Themen:
a) Digitalisierung Posteingang und Ausgang
b) Aussonderung und Langzeitspeicherung
c) Umgang mit Alt-Akten
d) Signaturen
e) Prozessanalyse und -gestaltung, insbesondere Umgang mit Fachverfahren wie z.B. Bundesmantelvertrag
6. Die Aufgabenerfüllung und deren Ergebnis müssen dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie durch das Bundesversicherungsamt standhalten.
Die konkreten Inhalte sind in der Leistungsbeschreibung dargestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsleistung – Elektronische Aktenführung
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.