Sicheres Netz der KVen – Neuvergabe des KV-Backbone & DNS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicheres Netz der KVen – Neuvergabe des KV-Backbone & DNS
Die KBV und die KVen haben eine Online-Infrastruktur aufgebaut, welche den in diesem Umfeld nötigen hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit Rechnung trägt und die u. a. für die Übermittlung von Patienten- und Honorardaten geeignet ist – das Sichere Netz der KVen (SNK).
Die Rechenzentren der KVen und der KBV sind hierfür über den so genannten KV-Backbone, einem logisch vom Internet getrennten Netzwerk, miteinander verbunden. Die KBV ist verantwortlich für den KV-Backbone. Derzeit befinden sich das Sichere Netz der KVen und somit auch der KV-Backbone und die DNS Server im Wirkbetrieb.
Ziel dieser Ausschreibung ist die Neuvergabe der breitbandigen Vernetzung zwischen der KBV, den 17 KVen sowie einem externen Rechenzentrumsdienstleister durch ein vollvermaschtes VPN sowie des Betriebs über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem optionalen Folgejahr.
Die KBV und die KVen haben eine Online-Infrastruktur aufgebaut, welche den in diesem Umfeld nötigen hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit Rechnung trägt und die u. a. für die Übermittlung von Patienten- und Honorardaten geeignet ist – das Sichere Netz der KVen (SNK).
Die Rechenzentren der KVen und der KBV sind hierfür über den so genannten KV-Backbone, einem logisch vom Internet getrennten Netzwerk, miteinander verbunden. Die KBV ist verantwortlich für den KV-Backbone. Derzeit befinden sich das Sichere Netz der KVen und somit auch der KV-Backbone und die DNS Server im Wirkbetrieb.
Ziel dieser Ausschreibung ist die Neuvergabe der breitbandigen Vernetzung zwischen der KBV, den 17 KVen sowie einem externen Rechenzentrumsdienstleister durch ein vollvermaschtes VPN sowie des Betriebs über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem optionalen Folgejahr.
Die Ausschreibung beinhaltet Bereitstellung und Betrieb eines vollvermaschten VPN mit folgenden Inhalten:
› Beschaffung, Lieferung, Konfiguration, Installation und Betrieb der Backbone-Router
› Inbetriebnahme und Betrieb der DNS-Server
› Erstellung und Abstimmung der Migrationsplanung für den Wirkbetrieb
› Durchführung eines Probebetriebs
› Erstellung und Pflege verschiedener Sicherheitskonzepte
› Erstellung und Pflege eines Betriebskonzepts
› Migration, Abnahme sowie die Überführung in den Wirkbetrieb
› Sicherstellung des Betriebs inkl. Wartung der Backbone-Router
› Sicherstellung des Betriebs inkl. Wartung der DNS-Server
Zur Realisierung werden von den beteiligten Organisationen (KBV, KVen und Rechenzentrumsdienstleister) Internetleitungen zur Verfügung gestellt. Diese sind nicht Bestandteil der Ausschreibung und können unterschiedliche Bandbreiten haben.
Die weiteren Details der zu erbringenden Leistungen entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung (Dokument 09).
Verlängerung gem. II.2.7)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicheres Netz der KVen – Neuvergabe des KV-Backbone & DNS
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.