Modifizierungen Kontrollsäulen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Modifizierungen Kontrollsäulen
Zwischen der Auftraggeberin und dem Wirtschaftsteilnehmer besteht ein langjähriges Vertragsver-hältnis über Entwicklung und Lieferung von stationären automatischen Kontrollgeräten für Bundes-straßen. Dieser Vertragspartner ist auch für die Hardware- und Software-Wartung und Reparatur dieser kontrollspezifischen Einrichtungen derzeitig zuständig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Mohnheim am Rhein
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. Ziff. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Ver-traulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin nicht möglich (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Verarbeitungsprozesse in den im Einsatz befindlichen Kon-trollsäulen durch Softwareentwicklungen und -anpassungen (ggf. auch Hardwareanpassungen) zu erweitern. Die Leistungen umfassen insbesondere neben der Softwareerstellung die Testungen, Te-stunterstützung, Installation, Konfiguration, Parametrisierung, Einweisung, Schulung, Beratung, Unterstützungsleistungen bei der Erstellung von Anforderungen und Lastenheften, Hardwaremuster und Hardware.
Mit Softwareentwicklungen und -anpassungen (ggf. auch Hardwareanpassungen) wurde der beste-hende Vertragspartner, der Entwickler und Lieferant der Kontrollsäulen, beauftragt
Ort: Mohnheim am Rhein
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die Modifizierung der Kontrollsäulen umfasst im Wesentlichen Leistungen der Software- und Hardware-Entwicklung in folgenden Themenbereichen:
1. CO2-Bemautung
Im Rahmen des Projektes zur Umsetzung des Vorhabens zur Differenzierung der LKW-Maut nach CO2-Emissionen müssen die CO2-Emissionsklassen in das System des Automatischen Verfahren implementiert werden.
Die Administrative auf europäischer und nationaler Ebene plant die LKW-Maut nach den CO2-Emissionen zu differenzieren, um Anreize zur Reduktion der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu setzen und somit die angestrebten Klimaschutzziele zu erreichen. Hieraus ergibt sich Änderungsbedarf hinsichtlich inhaltlicher und technischer Anforderungen für das Mautsystem.
Für die Implementierung der CO2-Emissionsklassen in stationäre automatische Kontrolleinrichtun-gen sind diverse Anpassungen erforderlich.
2. Einheitliches Datenformat
Die Auftraggeberin beabsichtigt eine Anpassung der Kontrollsäule mit dem Ziel, ein weitgehend einheitliches Datenformat für Kontrolleinrichtungen zu erhalten. Aktuell werden diese Daten in Form von JSON-Daten abgelegt. Der Projektumfang umfasst insbesondere folgende Leistungen:
- Erzeugung der Referenzdaten nicht nur im JSON- sondern auch im CSV-Datenformat
- Dokumentation inkl. Beschreibung der Datenelemente und -formate.
3. Optimierung der Betriebsfähigkeit
Für die Aktualisierung und Verbesserung des IT-Sicherheitsniveaus der Kontrollsäulen ist weiterhin eine betriebliche Optimierung erforderlich. Diese beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:
- Aktualisierung der IT-Sicherheit
- Anpassung des Sicherheitsmanagementprozesses
- Umsetzung betrieblicher Verbesserungen, welche aus den Erkenntnissen des Wirkbetriebs als vor-rangig und mit hohem Nutzen identifiziert wurden.
Ergänzend zu Ziff. VII.2.1): Insbesondere für die Bestandssoftware stellt dies ein erhebliches technisches Risiko dar, wenn spätestens bei der Regression der bestehenden Funktionalitäten Fehler auftreten und diese durch die zwei unterschiedlichen Gewerke nicht mehr eindeutig den jeweiligen Auftragnehmern zuordenbar sind. Dadurch ist auch die Geltendmachung von Gewährleistungspflichten zur Fehlerbeseitigung erheblich erschwert bzw. bei Schadensersatzansprüchen auch unzumutbaren juristischen Risiken ausgesetzt. Dabei ist die Aufrechterhaltung der bestehenden Softwarefunktionalitäten der Kontrollsäulen eine zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Software-Entwicklungsleistungen und steht mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang.