Forschungsvorhaben zum Thema: Empirische und rechtswissenschaftliche Untersuchung des möblierten Mietwohnungsmarktes Referenznummer der Bekanntmachung: III 3 - 7000/1-28-33
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmj.de
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungsvorhaben zum Thema: Empirische und rechtswissenschaftliche Untersuchung des möblierten Mietwohnungsmarktes
Mit dem Forschungsvorhaben soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Regelungen der Mietpreisbremse auf den möblierten Wohnungsmarkt in Deutschland haben und ob im Bereich des möblierten Wohnens die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden. Bisher liegen nur wenige empirischen Erkenntnisse zur Entwicklung des möblierten Mietwohnungsmarktes vor. Das Forschungsprojekt soll Erkenntnisse dazu liefern, auf welche Art des möblierten Wohnens sich die Angebote erstrecken und gegebenenfalls auch, welche Ursachen die Zunahme des Angebots an möbliertem Wohnraum hat. Untersucht werden soll, ob dem regulären Mietwohnungsmarkt hierdurch Wohnungen entzogen werden und wenn ja, ob und wie sich die Höhe der Miete durch die Möblierung bzw. den Möblierungszuschlag ändert.
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden, soweit dies nach Einschätzung der Auftraggeberin mit Blick auf die Covid-19-Pandemie vertretbar ist, in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.
Gegenstand der Untersuchung:
1) Zur Frage der Entwicklung des möblierten Wohnungsmarktes:
Welche Regionen sind besonders betroffen, Groß- und Universitätsstädte, kleine Städte und ländliche Regionen und/oder Urlaubsregionen?
Welche Arten von Wohnungen sind besonders betroffen, z. B. Wohnungen in Groß- und Universitätsstädten, kleine Apartments, Wohnungen in den Innenstädten, Neubauten?
Gibt es absolute und relative Zahlen der Veränderungen in den verschiedenen Regionen?
Sind regionale Unterschiede bei der Verteilung der Angebotszahlen möblierten Wohnens auf gewerbliche Vermieter (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) und private Vermieter erkennbar?
Werden dem regulären Mietwohnungsmarkt Wohnungen durch das Geschäftsmodell der Vermietung möblierter Wohnungen entzogen?
Werden Wohnungen, die früher unmöbliert vermietet wurden, nun vermehrt möbliert vermietet? Wenn ja, um welche Wohnungen und welche Größenordnung handelt es sich und wie hat sich die Miethöhe durch die Möblierung verändert?
2) Zur Frage der verschiedenen Formen des möblierten Wohnens:
Wie sind die möblierten Wohnungen in der Mehrzahl der Fälle ausgestattet bzw. wodurch zeichnen sie sich aus, z. B. moderne Luxusausstattung oder einfache Ausstattung mit älteren Möbeln oder Nutzung von Zusatzleistungen (Putz-, Wäsche- und Concierge Service, Fitnessraum)?
Welche Vermietertypen vermieten möblierte Wohnungen, z. B. private Vermieter der Sharing Economy oder größere Vermietungsgesellschaften?
Wie lang ist die Laufzeit der Mietverträge?
Wurden die Vorgaben der Mietpreisbremse regelmäßig eingehalten?
3) Zur Frage der Anmietung möblierten Wohnraums aus Sicht der Mieter:
In wie vielen Fällen haben sich Mieter möblierter Wohnungen bewusst für ein solches Angebot entschieden?
Aus welchen Gründen haben sich Mieter möblierter Wohnungen für die Anmietung einer möblierten anstelle einer unmöblierten Wohnung entschieden?
Wie viele Fälle sind feststellbar, in denen Mieter eher eine vergleichbare unmöblierte Wohnung anstelle einer möblierten Wohnung angemietet hätten?
Sind den Mietern möblierten Wohnraums die Regelungen der Mietpreisbremse bekannt und in der Praxis handhabbar, oder auf welche Probleme stößt die gesetzliche Regelung aus Sicht der Mieter?
Ist den Mietern möblierten Wohnraums bekannt, dass Vermieter u. U. einen Zuschlag für die Möblierung verlangen können?
In wie vielen Fällen wurde im Mietvertrag eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass im vereinbarten Mietzins ein Anteil für Möblierung enthalten sein soll?
4) Zur Frage der Vermietung möblierten Wohnraums aus Sicht der
Vermieter:
Aus welchen Gründen haben sich Vermieter für die Vermietung einer möblierten anstelle einer unmöblierten Wohnung entschieden?
Welche Form des möblierten Wohnens wurde jeweils gewählt und aus welchen Gründen?
Sind die Regelungen der Mietpreisbremse bekannt und in der Praxis handhabbar, oder auf welche Probleme stößt die gesetzliche Regelung?
In wie vielen Fällen wäre eine Möblierung auch ohne die Einführung der Mietpreisbremse erfolgt?
Zu welchem Preis werden möblierte Wohnungen im Vergleich zu ansonsten vergleichbaren unmöblierten Wohnungen vermietet?
Wie viele Vermieter haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Möblierungszuschlag zu verlangen?
Weisen Vermieter einen Möblierungszuschlag im Mietvertrag aus oder geben sie andere Hinweise betreffend das Verhältnis der Möblierung am gesamten Mietpreis?
5) Zur Frage der Ursachen für die Zunahme des Angebots für möblierten Wohnraum:
Welche Ursachen können für die Zunahme der Vermietung möblierter Wohnungen festgestellt werden?
Besteht eine gestiegene Nachfrage nach möblierten Wohnungen z. B. aufgrund der im Arbeitsleben geforderten hohen Mobilität, geändertem Freizeitverhalten (steigende Reisetätigkeit o. ä.) oder werden umgekehrt Wohnungssuchende aufgrund des geänderten Angebots und der allgemeinen Knappheit auf bestimmten Wohnungsmärkten gezwungen, auf eine möblierte Wohnung auszuweichen, obwohl sie eigentlich eine unmöblierte Wohnung suchen?
6) Zusätzliche Punkte
Folgende Punkte sind nicht zwingender Gegenstand des Forschungsvorhabens, stehen aber im Zusammenhang mit dem möblierten Wohnungsmarkt und es wäre wünschenswert, wenn sie mituntersucht werden:
In wie vielen Fällen wurde durch die Geltendmachung eines Möblierungszuschlags die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten?
Welche Probleme sind im Zuge der Geltendmachung eines Möblierungszuschlags gegebenenfalls aufgetreten (z. B. Streit über die Höhe des Möblierungszuschlags)? Hierbei sind Erfahrungen von einschlägigen Verbänden wie z. B. dem Deutschen Mieterbund, Mietervereinen, sowie dem Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. und Verbraucherzentralen zu berücksichtigen.
Wie viele Fälle sind bekannt, wonach ein Möblierungszuschlag im vereinbarten Mietpreis enthalten, dies aber im Mietvertrag nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht ist?
7) Sonstiges
Die Entwicklung weiterer inhaltlicher Ansätze und Fragestellungen ist erwünscht, sofern sie sich unter die genannten Schwerpunkte einordnen lassen, und letztlich den Forschungsgegenstand möglichst umfassend erschließen. Im Hinblick auf die für das Projekt nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist dabei in jedem Fall die Kosten-Nutzen-Relation zu beachten.
Die Untersuchung ist so zu gestalten, dass die hierdurch gewonnenen Ergebnisse repräsentativen Charakter haben, insbesondere ist auf eine bundesweite Betrachtung zu achten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Forschungsvorhaben zum Thema: Empirische und rechtswissenschaftliche Untersuchung des möblierten Mietwohnungsmarktes
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem Vertreter der Auftraggeberin/der Vergabestelle
Bundesministerium der Justiz
- Referat R A 2 -
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Fax: [gelöscht]
oder
Bundesamt für Justiz
Referat III 3
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Fax: [gelöscht]2
zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (VI.4.1) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.