KonMa 7G - SW Handgerät

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

KonMa 7G - SW Handgerät

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
72212900 Diverse Software-Entwicklungen und Computersysteme
72265000 Software-Konfiguration
72212313 Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht seit 2015 ein Vertragsverhältnis hinsichtlich Entwicklung und Lieferung kontrollspezifischer Einrichtungen zur Durchführung der manuellen Kontrolle mit Mautkontrollfahrzeugen. Dieses Vertragsverhältnis soll verlängert werden.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 24/06/2015
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 199/304II
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
05/07/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, im Übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,

— § 135 GWB Unwirksamkeit,

— § 160 GWB Einleitung, Antrag.

Besonders hervorzuheben ist dabei:

㤠135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/08/2022

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
72265000 Software-Konfiguration
72212313 Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR)
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Für die Durchführung der Manuellen Kontrolle (Teilsystem der Kontrolle) stellt der Auftraggeber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Kontrollbehörde 332 Kontrollfahrzeuge über die Laufzeit des Betreibervertrags zur Verfügung. Seit 2021 setzt das BAG die 6. Generation der Kontrollfahrzeuge für die KonMa-Kontrollarten mobile, stationäre, Stand- und Bundesstraßen-Kontrolle ein. Mit der Weiterentwicklung stehen die erweiterten Aufgaben des Mautkontrolldienstes (MKD) und die Überwachung des Straßenverkehrsrechts gleichermaßen im Fokus wie der Ausbau und die Optimierungen der bestehenden Kontrollprozesse. Mit Abstimmung des BAGs werden hierzu zusätzliche Anforderungen an das Handgerät hinsichtlich Kontrollprozessoptimierungen und deren Handhabung gestellt. Das Handgerät ist funktional rein softwareseitig zu aktualisieren, um die Prozessoptimierungen der 7. Generation des Gesamtprojekts zu gewährleisten. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei dem derzeitigen Auftragnehmer hierfür die Aktualisierung des Handgeräts als Leistung abzurufen, um auch den Anforderungen der 7. Generation zu genügen.

Die zusätzlichen funktionalen Anforderungen hinsichtlich des Anpassungsbedarf des Gesamtprojekts KonMa 7G beinhalten dabei Folgendes:

• Schnittstellenanpassung KonMa 7G

Die Schnittstelle zwischen Handgerät und der KonMa-Anwendung soll mit KonMa 7G weiterverwendet und entsprechend neuen Anforderungen angepasst bzw. erweitert werden.

• Online-Anfrage (MEA, KBA) per manueller Eingabe

In der GUI (Graphical User Interface) des Handgeräts muss es möglich sein eine Online-Anfrage (MEA, KBA) mit Eingabe von Kennzeichen/Land durchführen zu könne und die Online-Antwort in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.

• Online-Anfrage per manueller Eingabe

In der GUI des Handgeräts muss es möglich sein eine Online-Anfrage mit Eingabe von Einbuchungsnummer eines MV Tickets durchführen zu können und die Online-Antwort mit der Abschnittsliste in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.

• Kennzeichenerkennung/-lesung

Das Handgerät soll aus einem damit aufgenommenen Foto, Kennzeichen/Land des darauf abgebildeten Fahrzeugs per OCR (Optical Character Recognition) ermittelt können.

• OCR-Auswertung Kennzeichen im Handgerät

Die Datenverarbeitung zur Ermittlung des Kennzeichens muss durch das Handgerät durchgeführt werden.

• Ermittlung Einbuchungsnummer aus Beleg

Das Handgeräts soll aus einem damit aufgenommenen Foto eines Beleges, die Einbuchungsnummer eines MV-Tickets ermitteln können.

• Automatische Online-Anfrage

Das Handgerät soll automatisch eine Online-Anfrage mit den OCR ermittelten Kennzeichen/Land oder Einbuchungsnummer durchführen können und das Ergebnis in der GUI anzeigen.

• GUI-Status DSRC-Auslesung

In der GUI des Handgeräts muss bei einer DSRC-Auslesung angezeigt werden, wenn die Daten der Auslesung erfolgreich an die KonMa Anwendung übermittelt wurden bzw. der Erhalt der Daten von der KonMa Anwendung quittiert wurde.

Für ein einheitliches Gesamtbild ist zudem das Layout der Nutzer-Oberfläche der neuen KonMa-Anwendung anzupassen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 05/07/2022
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Die Regelungen des bestehenden Vertrages müssen erweitert werden. Die Kontrolltechnik in den Mautkontrollfahrzeugen soll dabei auf den neuesten Stand gebracht werden. Das Handgerät ist funktional rein softwareseitig zu aktualisieren, um die Prozessoptimierungen der 7. Generation des Gesamtprojekts zu gewährleisten.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:Der derzeitige Auftragnehmer hat die Handgeräte kundenspezifisch entwickelt, geliefert und verfügt aus diesem Grunde über ein einzigartiges Wissen. Auf das Produkt besitzt der Auftragnehmer ein gültiges Patent. Er trägt als Lieferant und Entwickler der Software der Kontrollfahrzeuge auch die Gesamtverantwortung. Deshalb ist eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie Haltung für Mängelansprüche mit einem Auftragnehmerwechsel nicht zu erreichen. Die Aktualisierungen bauen unmittelbar auf den Konzepten und den bereits gelieferten Handgeräten des derzeitigen Auftragnehmers auf. Da die bestehenden Funktionen beibehalten werden sollen, muss die Anpassung von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt werden, der diese entwickelt hat. Nach den Regeln der Marktwirtschaft und des Investitionsschutzes ist es ausgeschlossen, da

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR