KonMa 7G - SW Handgerät
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
KonMa 7G - SW Handgerät
Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht seit 2015 ein Vertragsverhältnis hinsichtlich Entwicklung und Lieferung kontrollspezifischer Einrichtungen zur Durchführung der manuellen Kontrolle mit Mautkontrollfahrzeugen. Dieses Vertragsverhältnis soll verlängert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, im Übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Für die Durchführung der Manuellen Kontrolle (Teilsystem der Kontrolle) stellt der Auftraggeber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Kontrollbehörde 332 Kontrollfahrzeuge über die Laufzeit des Betreibervertrags zur Verfügung. Seit 2021 setzt das BAG die 6. Generation der Kontrollfahrzeuge für die KonMa-Kontrollarten mobile, stationäre, Stand- und Bundesstraßen-Kontrolle ein. Mit der Weiterentwicklung stehen die erweiterten Aufgaben des Mautkontrolldienstes (MKD) und die Überwachung des Straßenverkehrsrechts gleichermaßen im Fokus wie der Ausbau und die Optimierungen der bestehenden Kontrollprozesse. Mit Abstimmung des BAGs werden hierzu zusätzliche Anforderungen an das Handgerät hinsichtlich Kontrollprozessoptimierungen und deren Handhabung gestellt. Das Handgerät ist funktional rein softwareseitig zu aktualisieren, um die Prozessoptimierungen der 7. Generation des Gesamtprojekts zu gewährleisten. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei dem derzeitigen Auftragnehmer hierfür die Aktualisierung des Handgeräts als Leistung abzurufen, um auch den Anforderungen der 7. Generation zu genügen.
Die zusätzlichen funktionalen Anforderungen hinsichtlich des Anpassungsbedarf des Gesamtprojekts KonMa 7G beinhalten dabei Folgendes:
• Schnittstellenanpassung KonMa 7G
Die Schnittstelle zwischen Handgerät und der KonMa-Anwendung soll mit KonMa 7G weiterverwendet und entsprechend neuen Anforderungen angepasst bzw. erweitert werden.
• Online-Anfrage (MEA, KBA) per manueller Eingabe
In der GUI (Graphical User Interface) des Handgeräts muss es möglich sein eine Online-Anfrage (MEA, KBA) mit Eingabe von Kennzeichen/Land durchführen zu könne und die Online-Antwort in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.
• Online-Anfrage per manueller Eingabe
In der GUI des Handgeräts muss es möglich sein eine Online-Anfrage mit Eingabe von Einbuchungsnummer eines MV Tickets durchführen zu können und die Online-Antwort mit der Abschnittsliste in der GUI des Handgeräts angezeigt zu bekommen.
• Kennzeichenerkennung/-lesung
Das Handgerät soll aus einem damit aufgenommenen Foto, Kennzeichen/Land des darauf abgebildeten Fahrzeugs per OCR (Optical Character Recognition) ermittelt können.
• OCR-Auswertung Kennzeichen im Handgerät
Die Datenverarbeitung zur Ermittlung des Kennzeichens muss durch das Handgerät durchgeführt werden.
• Ermittlung Einbuchungsnummer aus Beleg
Das Handgeräts soll aus einem damit aufgenommenen Foto eines Beleges, die Einbuchungsnummer eines MV-Tickets ermitteln können.
• Automatische Online-Anfrage
Das Handgerät soll automatisch eine Online-Anfrage mit den OCR ermittelten Kennzeichen/Land oder Einbuchungsnummer durchführen können und das Ergebnis in der GUI anzeigen.
• GUI-Status DSRC-Auslesung
In der GUI des Handgeräts muss bei einer DSRC-Auslesung angezeigt werden, wenn die Daten der Auslesung erfolgreich an die KonMa Anwendung übermittelt wurden bzw. der Erhalt der Daten von der KonMa Anwendung quittiert wurde.
Für ein einheitliches Gesamtbild ist zudem das Layout der Nutzer-Oberfläche der neuen KonMa-Anwendung anzupassen.
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die Regelungen des bestehenden Vertrages müssen erweitert werden. Die Kontrolltechnik in den Mautkontrollfahrzeugen soll dabei auf den neuesten Stand gebracht werden. Das Handgerät ist funktional rein softwareseitig zu aktualisieren, um die Prozessoptimierungen der 7. Generation des Gesamtprojekts zu gewährleisten.
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:Der derzeitige Auftragnehmer hat die Handgeräte kundenspezifisch entwickelt, geliefert und verfügt aus diesem Grunde über ein einzigartiges Wissen. Auf das Produkt besitzt der Auftragnehmer ein gültiges Patent. Er trägt als Lieferant und Entwickler der Software der Kontrollfahrzeuge auch die Gesamtverantwortung. Deshalb ist eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie Haltung für Mängelansprüche mit einem Auftragnehmerwechsel nicht zu erreichen. Die Aktualisierungen bauen unmittelbar auf den Konzepten und den bereits gelieferten Handgeräten des derzeitigen Auftragnehmers auf. Da die bestehenden Funktionen beibehalten werden sollen, muss die Anpassung von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt werden, der diese entwickelt hat. Nach den Regeln der Marktwirtschaft und des Investitionsschutzes ist es ausgeschlossen, da