Neubaustrecke (NBS) Hermannplatz, HOAI Lph. 2-7 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0659-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Neubaustrecke (NBS) Hermannplatz, HOAI Lph. 2-7
Straßenbahn-Neubaustrecke von Warschauer Straße bis Hermannplatz
Planungsleistungen gem. HOAI 2021, Lph. 2-7
Berlin
Das stetige Wachstum der Stadt Berlin und die steigenden Nutzerzahlen der Verkehrsmittel des Umweltverbundes stellen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), AöR vor eine große Herausforde-rung. Um in Zukunft weiterhin den Anforderungen der wachsenden Stadt gerecht zu werden und die damit steigenden Bedürfnisse im öffentlichen Personennahverkehr befriedigen zu können, hat das Land Berlin einen Ausbau des Straßenbahnnetzes beschlossen. Das Projekt "War-schauer Straße - Hermannplatz" ist Bestandteil eines 16 Strecken umfassenden Maßnahmen-programms, das in der rot-rot-grünen Koalitionsvereinbarung des Jahres 2016 verankert ist. Die BVG wurden von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) des Landes Berlin beauftragt, die Planungen für diese Straßenbahnstrecke auf Basis der 2019 abgeschlossenen Machbarkeitsstudie mit Trassenuntersuchung und Wirtschaftlichkeitsberechnung fortzuführen. Die Leistungen wurden bereits im Auftrag der SenUVK erbracht und liegen vor. Die Vorzugstrasse sieht eine Verlängerung der Linie M10 ab der vorhandenen Haltestelle S+U-Bahnhof Warschauer Straße über Warschauer Straße - Am Oberbaum - Oberbaumbrücke - Falckensteinstraße - Görlitzer Park - Glogauer Straße - Thielenbrücke - Pannierstraße - Son-nenallee mit einer anschließenden Kehranlage in der Urbanstraße vor. Die ca. 3,1 km lange Strecke soll - soweit räumlich möglich - als besonderer, begrünter Bahn-körper ausgeführt werden. Die Neubaustrecke quert an der Oberbaumbrücke die Spree und an der Thielenbrücke den Landwehrkanal. Gegenwärtig befindet sich der Ausbau der bestehenden eingleisigen Kehranlage am S+U-Bahn-hof Warschauer Straße zu einer provisorischen zweigleisigen Anlage in Planung. Nach aktuellem Planungsstand soll sie - zusammen mit dem Verlängerungsabschnitt am anderen Ende der Linie M10 vom Hauptbahnhof zum U-Bahnhof Turmstraße - bis zum Jahr 2023 in Betrieb gehen und mit der Neubaustrecke zum Hermannplatz wieder überplant werden. Gleichzeitig soll die Umstiegssituation der Linie M13 zur den U-Bahnlinien U1 und U3 verbessert werden. Die Linie soll bis zum U-Bahnhof Warschauer Straße verkehren, wozu die Errichtung einer Kehranlage in der Mühlenstraße erforderlich wird. Perspektivisch soll dieser Streckenab-zweig in die Mühlenstraße in Richtung Ostbahnhof verlängerbar sein. Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die zeitgerechte, qualitative und wirtschaftliche Planungsdurchführung beauftragt die BVG mit dieser Ausschreibung auf Basis des PBefG einen Planer mit den Leistungen • der Planungsleistungen nach HOAI § 47, Verkehrsanlagenplanung der Leistungs-phasen 2 bis 7 inkl. der Besonderen Leistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubaustrecke (NBS) Hermannplatz, HOAI Lph. 2-7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.